I. Theil XIV. Abhandlung.
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Inwiefern den Concyursgläubigern selbst gestattet .
werden kann, die in Concurs verfallene Handlung W*
no< fortzuführen.
Bei Gelegenheit des Verfalles eines Handelsmannes soll man
sim gegenwärtig halten, daß , wenn die, Gläubiger die Erlaubniß an-
suchen, zu ihrem Besten das Gewölbe weiters offen zu halten / “und
das Waarenlager durch die aufgestellte Administration verschleißen zu mr
lassen / ihnen dieser billige Verkauf auch gestattet, und.dazu eine zu- 5
reichende Frist bestimmt werden möge. Dun
Hofd. vom 23. Jänner 1782. in
Auf das Begehren eines Handlungshauses, daß, Falls eine be- ne
stimmte Handlung in einen Concurs gerathen, und es dabei auf die hed
Aufhebung derselben anfommen sollre , eine Administration derfelben ni
bewilligt werden möge, wurde dieses Begehren durchaus bewilligt, Tim:
mit dem Beisate jedoch, daß, wenn bei dem allenfalls einst ausbre- '
<enden Concurse, außer den Forderungen des erwähnten Hand»- n
lungshauses , noch ein Verlust über 12*/, für die Gläubiger sich zei- 177
gen sollte, dann die Handlunz nach der Fallitenordnung als aufge-
hoben werde angesehen werden müssen. saß
Hofd. vom 10. Juni 1796. Wey
Wenn sich ferner hoffen läßt, daß mit den Handlungsgläubigern geh
ein gütliches Übereinkommen werde getroffen werden, kann zur einst- schl
weiligen Fortsetzung der Handlung von der Regierung die Bewilli-
gung ertheilt werden , dergestalt, daß wenn die Ausgleichung nicht geb:
z4 Stande kommen sollte, die weitere ordnungsmäßige Anzeige an 474
die Regierung gemacht werde, Übrigens hat sich in solchen Fällen das er
Civilgericht in Wien vorläufig mit dem politischen Magistrate in 95e
das Einverständniß zu seßen, und das beiderseitige Gutachten, sammt Cox
einer umständlichen Anzeige, an die Regierung zu geben, um solche Den
Falle standhaft beurtheilen zu könne: (Rggsv. vom 17. Oct. 1797) z soll
und sowohl dem Landrechte als dem Wiener Magiiirate wurde die gen
Befolgung dev Verordnung eingeschärft ,- daß bei Cridafällen die ar
Offenhaltung des Gewölbes, und die zeitliche Fortführung des Hand- an
lungsbefugnisses, jederzeit bei der Landesstelle angesucht EU
werden myß, nachdem die Übersicht der Handlungsgegenstände son
erheischt, daß man bei der Landesstelle stets in der verläßlichen Kennt- e
niß sey, wie viel solc<e Befugnisse aufrecht bestehen / und von wem -
uind mit welchem Rechte sie ausgeübt werden.
Rggsv. vom 23, April 1807. .
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