Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
6. 192.
attet 28 - - j
[ung Wie sich zu benehmen ist, wenn die Handlung von
den Gläubigern nicht fortadministrirt wird.
Ü man Schäzung und Ablösung der Waaren.
I Falls die Gläubiger sich entschließen , die Waaren licitando
ßen zu zu verkaufen, oder auch die Sache wegen vieler Prioritätssprüche ,
ine zu- und nicht zu Stande kommender Vergleichsverhandlungen zu einem
ordentlichen Concurs erwüchse, ist vor Allem eine unparteiische Sc<hä-
gung durch drei Handlungsvorstände , nach billigen Dingen, vorzu-
Hebes nehmen, dann dem Handelsstande die Ablösung , nach dem Schä-
uf die ßungswerthe, anzutragen z; und , falls er fich dieser Ablösung nicht
Folhon bedienen wollte, kann endlich mit Licitirung der Waaren, jedoch
ißiges nicht anders als in Stücken oder Resten, wie sie sich in der Hand-
HSCTEs lung befinden, fortgeschritten werden.
Hand- Fallitenordnung vom 10. Oct. 1743, 5. G- Hofv. vom 3. Oct.
< zei- 1778.
aufge Gleich den folgenden Tag nach der affigirten Convocationstag-
saßung ist die gerichtliche Inventur und Schäßung des sämmtlichen
| WVeymögens des Fallirten in Beiseyn der Cridacommissarien durch die
bigern gehörigen Schäßleute gewöhnlicher Maßen anzufangen ,/ und auf das
einsto schleunigste zu befördern.
HH : Die Schäßung des Waarenlagers und der Handlungseinrichtung
Ze an gebührt dem Handelsstande , in Folge der Resolution vom 10. Ict.
71.das 1743. Jedoch sind die auß ihrem Mittel abzuordnenden Schäkman-
Te IH ner vorläufig vom Gerichte in die Eidespflicht jedesmal zu nehmen,
amm wobei zu beobachten ist, daß gleich) damals jene Waazen, die einer
solche Corruption unterworfen sind , dem Handelsstande zur Ablösung ge-
797); gen baren Erlag des dießfalligen Schäkßungswerthes übergeben werden
- bi: sollen 3; die übrigen außer der Handlung befindlichen Fahrnisse hinge-
die gen sind. von den Scätleuten, mit Ausschließung des Handels-
Zaids standes, zu schäßen / und das dießfalls sowohl durch den Handels-
irr stand als sonstige Schätzleute errichtete Inventa:ium , und die Schä-
tände bung unter derselben Fertigung / jedesmal innerhalb 8 Tagen, bei
8 sonst unnachsichtlich zu verwirkenden 12 Rihlr. Pönfall, dem Gerich-
ei te zu überreichen.
Crida - Int, vom 28. Juli 1738, 8. 8.
Im Falle die Gläubiger sich wider die ausgefallene Schäßung
ihrer Waaren wirklich beschwerten / so hat die Negierung den BVer-
sach einzuleiten, ob dur<h Vergleich es dahin zu hringen sey, daß
155