l. I. Theil XIV. Abhandlung.
a) Über die gemachte Anfrage; ob die in Cridafällen erlassenen Anordnun- desste
gen auch auf einfache Befugnisse oder bloß auf Landesfabriksbe- genst
fügnisse angewendet werden können , wurde verordnet, daß, da erwähnte sey,
Anordnungen bisher. bloß auf Handlungen und Landesfabriksbe- id
fugnisse ihre Anwendung hatten, es bis zum Erscheiney des neuen 2
Commerz-Codexr, oder insolange dießfalls keine andere Bestimmung erfolgt,
bei den bisher bestehenden Anordnungen, und dem hierdurch) beobachteten
Berfahren zu verbleiben habe, wornach die in Cridafällen bestehenden
Vorschriften sich, so viel es die Fabrikanten betrifft, bloß auf die
Landesfabriksbefugten erstrecken können.
Commerz, Hofd. vom 21, Juni 1818, Nggs. Int, vom 2, Juli1818.
Bei diesen in Concurs gerathenen Fabrifanten ist daher die Borle-
gung der Bilanz nicht nöthig (Nagsv. vom 13. Dee. 1813) ; und der
Magistrat so wie die Dominien wurden angewiesen, daß die Anzeige über
ausgebrochene Goncurse bei einfach befugten Fabriken künftig auf
zu unterbleiben haben, | versti
Commerz, Hofd, vom 21. Juni 1818, NRggs. Int, vom 2. Juli 1818.
es 1795
S. 199.
Bei Ausbru< eines Concurses über Personen, die
einen'Antheil an einer Fabrik haben, ist sich das DIE
Verleihungsrecht vorlegen zu lassen.
' Das Landrecht und der Magistrat hat sich bei Ausbruch eines
Concurses über Personen, die einen Antheil an einer (Landes-) canti
Fabrik haben, jedesmal das Verleihungsdvecret vorlegen zu lassen, cong
und seibes im Original oder in Nbschrift der, der Regierung vor- 13.
zulegenden Bilanz anzuschließen. darin
Ziggsv. vom 15. Juli 1815. tann
6. 290. der |
Übertragung der in Crida verfallenen Fabriken an |
die Gattinnen der Cridataren bei ihrer Lebzeit ist werd
verbothen. ver rn
Da die Fabriksbefugnisse lediglich persönliche Begünstigungen 20
sind, die nicht können veräußert oder auf Jemanden übertragen KER
werden, so hat auch die Übertragung der Freiheit bei einem Fas
brifanten, üöer dessen Vermögen der Concurs ausbrach, bei sei-
nen Lebzeiten an sein Weib nicht Statt. ihüm
Rggsv. vom 20. Mai 1800. ner
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S. 201. RI
Wer die Fortführung einer in Crida verfallenen GE
Fabrik gestatten kann. salli'
Bei Cridafällen muß die Offenhaltung des Gewölbes und die dant
zeitliche Fortführung des Fabriksbefugnisses jederzeit bei der Lan- der
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