Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1€.. I. Theil XIV. Abhandlung, 
-ß wäre denn dagegen ein gegründeter Anstand , den das Mercan- fahril 
til - und Wechselgericht anzuzeigen hat. mit: 4 
Verordnung vom 19. März 17830. deßw 
Vom Handelsstande it der jedesmalige Todesfall eines seiner 
IT 2 fande 1 r jedesmalig Eann! 
Mirglieder bei S0 Ducaten Pönfali unverweilt anzuzeigen, und ebenf 
jeder hinterlassenen Witme ist aufzutragen, nach gepflogener Ab- lege 
handlung und geschehener Vermögengeinantwortung die gesammten nnr 
Abhandlungsacten und den Relationsausschlag unverzüglich gleich: 
falls bei 50 Ducaten Pönfall einzureichen. Sep! 
Allerb. Resolurion vom 17. Sept. 1760« 
2) Über ein Hofgesuch der (Erben eines Handelsmannes , womit sie auch im selge' 
Falle einer später sich ereignenden Beränderung mit ihrer väterlichen kein ' 
Handlung das Vorrecht darauf behalten möchten , wurde verordnet, daß ien - 
dasjenige zu beobachten sey ; was vie Ordnung und bestehenden Vorschrife . 
ten erfordern, in Folge deren die Fortführung der Handlung eines 
einer Witwe nur für ihre Person gegen Ausweisung zur € 
des bestimmten Fonds gesiattet ist, und der Berfauf oder die zwei 
Übertragung eines Personalgewerbes,; wie eine Handlung ist, ohnehin 
nicht Statt finde. : zirun 
Hosd. vom 24, Juli 1795, der 3 
6. 204, wohl 
€ | 2 IGN En ; . delsg 
Kundmachung der Erlös<ung eines protocollirten weij 
Handlungs- oder Fabriksbefugnisses durch die DB 2 
 Öbsfentlichen Blätter, . 
Die Kundmachung der Erlös<ungderHandels- und Fäbriks- 
befugnisse stellt sich in verschiedenen Beziehungen, und vorzüge- 
lic) gegenwärtig, wo diese Zurücklegungen häufiger werden, aus dem 
Grunde als nothwendig dar, um einerseits die Handelsleute und Fa- 
brifanten von den unbefugten Geschäften solcher ihre Befugnisse zu- 
rücklegenden Individuen möglichst sicherzustellen , und andererseits 
auch andere von sol<en Zurücklegungen nicht unterrichtete Personen 
vor Schaden zu warnen. 
Es wurde daher die Einleitung getroffen, daß sobald ein 
bei dem Mercantil- undWechselgerichte protocollir- 
tes | Handlungs- oder Fabriksbefugniß, entweder 
durc< Zurücklegung, oder durch den Tod, oder durch Wo 
Einziehung in Cridafällen, erlischt, und die proto- 
collirte Firma in dem Mercantilprotocolle gelöscht Mas 
wird, diese Erlöschüung immer sogleich, auf Kosten AU 
der Partei, durch einmalige Einrückung in das In- nd 
telligenzblatt der Wiener Zeitung öffentlich be- Auft 
Fannt gemacht werde. Bee 
Wenn aber Landesfabriksbefugnisse in der Art zurück- 
gelegt werden ,/ daß der Befugte bloß auf die Vorzüge des Landes- 
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