1€.. I. Theil XIV. Abhandlung,
-ß wäre denn dagegen ein gegründeter Anstand , den das Mercan- fahril
til - und Wechselgericht anzuzeigen hat. mit: 4
Verordnung vom 19. März 17830. deßw
Vom Handelsstande it der jedesmalige Todesfall eines seiner
IT 2 fande 1 r jedesmalig Eann!
Mirglieder bei S0 Ducaten Pönfali unverweilt anzuzeigen, und ebenf
jeder hinterlassenen Witme ist aufzutragen, nach gepflogener Ab- lege
handlung und geschehener Vermögengeinantwortung die gesammten nnr
Abhandlungsacten und den Relationsausschlag unverzüglich gleich:
falls bei 50 Ducaten Pönfall einzureichen. Sep!
Allerb. Resolurion vom 17. Sept. 1760«
2) Über ein Hofgesuch der (Erben eines Handelsmannes , womit sie auch im selge'
Falle einer später sich ereignenden Beränderung mit ihrer väterlichen kein '
Handlung das Vorrecht darauf behalten möchten , wurde verordnet, daß ien -
dasjenige zu beobachten sey ; was vie Ordnung und bestehenden Vorschrife .
ten erfordern, in Folge deren die Fortführung der Handlung eines
einer Witwe nur für ihre Person gegen Ausweisung zur €
des bestimmten Fonds gesiattet ist, und der Berfauf oder die zwei
Übertragung eines Personalgewerbes,; wie eine Handlung ist, ohnehin
nicht Statt finde. : zirun
Hosd. vom 24, Juli 1795, der 3
6. 204, wohl
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Kundmachung der Erlös<ung eines protocollirten weij
Handlungs- oder Fabriksbefugnisses durch die DB 2
Öbsfentlichen Blätter, .
Die Kundmachung der Erlös<ungderHandels- und Fäbriks-
befugnisse stellt sich in verschiedenen Beziehungen, und vorzüge-
lic) gegenwärtig, wo diese Zurücklegungen häufiger werden, aus dem
Grunde als nothwendig dar, um einerseits die Handelsleute und Fa-
brifanten von den unbefugten Geschäften solcher ihre Befugnisse zu-
rücklegenden Individuen möglichst sicherzustellen , und andererseits
auch andere von sol<en Zurücklegungen nicht unterrichtete Personen
vor Schaden zu warnen.
Es wurde daher die Einleitung getroffen, daß sobald ein
bei dem Mercantil- undWechselgerichte protocollir-
tes | Handlungs- oder Fabriksbefugniß, entweder
durc< Zurücklegung, oder durch den Tod, oder durch Wo
Einziehung in Cridafällen, erlischt, und die proto-
collirte Firma in dem Mercantilprotocolle gelöscht Mas
wird, diese Erlöschüung immer sogleich, auf Kosten AU
der Partei, durch einmalige Einrückung in das In- nd
telligenzblatt der Wiener Zeitung öffentlich be- Auft
Fannt gemacht werde. Bee
Wenn aber Landesfabriksbefugnisse in der Art zurück-
gelegt werden ,/ daß der Befugte bloß auf die Vorzüge des Landes-
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