Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen: 161 
Nercan« fahriksbefugnisses Verzicht leistet; aber seine Unternehmung noch 
mit einem einfächen fabriksmäßigen Befugnisse fortbetreibt, ohne 
4“ seines deßwegen seine protocollirte Firma löschen zu lassen , so hat die Bes 
4 238 kanntmachung einer sol<en Zurücklegung durc<h die Zeitung zwar 
Is Abr ebenfalls, jedoch mit dem Beisale zu geschehen , daß der Zurück- 
LANETEN leger seine Unternehmung no< fortwährend, aber 
Leighe nur mehr mit einem Fabriksbefugnisse betreide. 
- glei: Commerz. Hoflzlv. vom 16. Sept« 1818, Rggs. Int. vom 23. 
Sept. 1818. 
Nach dem übereinstimmendei Einrathen des Mercantil- und Wech- 
„auch im selgerichtes , und der Regierung /" trug die Commerz. Hofcommission 
terlimen kein Bedenken , auf Ansuchen der Erben die Bewilligung zu erthei- 
ne len , daß mit der Kundmachung über die Einziehung und Erlöschung 
1dsung eines Großbandlungsbefugnisses bis zum Ausgang des den Erben 
eisung zur Stralzirung der gedachten Händlung zugestandenen Termins von 
oder die zwei Jahren zugewartet werden könne. | 
ehüchin Was die Leitung der Handelsgeschäfte während dieser zur Stral- 
zirung festgeseßten Frist betrifft so kann den Erben eine Anderung in 
der Firma und den weiteren bisher bestandenen Verhältnissen nicht 
wohl zugemuthet werden, und sie bleiben bloß verpflichtet, ihre Han- 
(TTEen delsgeschäfte dergestalt einzurichten ; daß mit Ende des festgesekten 
die zweijährigen Termines die Stralzirung der gedachten Großhandlung 
gegen sich beendigt sey , worüber das Mercantil- und Wecselgericht 
. zu wachen habe. 
brifksg: Commerz: Hofd. vom 26. Febr. 1822. 
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zei Hauptstück, 
vein Gewerbs- und Händelspolizei. 
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dur< Womit sich die Gewerbs- undHandelspolizei befaßt. 
et Die Gewerbs« und Handelspolizei ist der Inbegriff der 
osten Maßregeln zur Handhabung einer zweckmäßigen Zucht und Ordnung 
8 In: unrerden Gewerbs- und Handelsgenossen, Beschüßung derdem Gewerbs- 
w be- und Händelsstande als sol<en zusiehenden Gerec<htsame, und zur 
Aufrechthaltung seines Credits und Bewahrung des Pudlicums vor 
zurück- Beeinträchtigungen im Gewerbs - und Handelsverkehre. 
eandes- 
IV. (Gewerbswesen.) 
11
	        
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