Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1V 1. Theil XiV.zAbhandlung. 
1793)., denn unter Übernahme einer Handlung wird nur jene des 
Verlages und der Gewölbgeinrichtung D). verstanden. ewep 
Verordnung vom 11. März 1791. 
-. Geseßwidrige Vorgänge und Verabredungen in Beziehung auf 
Überlassung und Übernahme von Handlungen, sind dagegen als Un- 
jug verbothen. 
Commerz. Hofd. vom 17. Sept. 1818, Rgg8v. vom 23. Sept. 
818... 
Auch darf ein. Handlungswerber nicht gezwungen werden , eine 
schon bestehende Handlung zu übernehmen. 
Hofd. vom 10. März 1776 , 5. 3. 
Ausnahmen von dieser Regel werden der Genehmigung der Com- 
merz? Zofcommission (jekt der allgemeinen Hofkammer) unterzogen. 
Commerz. Hofd. vom 12. Mai 1818. 
a) Auf dem Lande gibt es dagegen auch radicirte und verkäuflihe Krämereien. 
D) Für eine solc<e Gewölbgabtretung dürfen in den Wiener Vorstädten nicht 
mehr als 250 fl. gestattet (HSofv. vom 22. Mai 1769) , in der innern 
Stadt aber 500 sl. verlangt werden (Hofd, vom 13. Juli 1772), auf Über- 
schreitung dieses Betrages ist der Verlust des Handelsrechtes gesezt. 
Hosentschl, vom 9. Juli 1782, 
Unter Gewölbseinrichtung werden jedoch nur die gewöhnlichen Ge- 
räthschaften , nicht aber auch. die Waaren und Materialien begriffen. Die 
Ablösung des Verlages iF vermöge Verordnung vom 11. März 1791 beson- 
ders zu shäßen, vermöge Hofy, vom 28. Febr. 1794 aber dem Übereinfom- 
men der Parteien überlassen. Nur in Streitfällen haben Schäßmeister nach 
Maßgabe der Gerichtsordnung einzutreten. So wie Übrigens bei Über- 
tragung einer notorisch aufrechten Handlung die Aufnahme eines gerichtli- 
Hen Inventars ganz überflüssig ist, kann dies nur in Fällen Statt ha- 
ben, wo es zur Entde>ung nothwendig erscheint, ob dieselbe aufrecht steht. 
Hofd. vom 2, Mai 1798. 
6. 12. 
Bestandverlassungsunfähigleit. 
Personalgewerbe sollen immer von dem Erwerber selbst betrie« 
ben werden *) (Rggsv. vom 10. Febr. 1784), und die Übertreter un- 
terliegen der Strafe des Gewerbsverlustes. 
Hofo. vom 12. Mai 1786, Nggsv. vom 12. Mai 1789, 
5. Sept. 1788, 28. Dec. 1790 „Rggsd. vom 8. Jänner 1791. 
Eine Ausnahme bilden in Wien die vormaligen Bürgerspitals- 
Concessions-Bierschankgerechtigkeiten. ==“ Auch if mit Hofkzld. vom 
15. Avril 1837, Hofz. 9401 , Rggsz. 23155 zu Gunsten eines 
Hausbesißers ausnahmsweise bewilligt worden, daß er eine Schank- 
gerechtigkeit so lange daselbst verpachten kann, als er dieses Haus be- 
sikt / und der Pächter von der Ortsobrigkeit als geeignet anerkannt 
wurde. 
-»
	        
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