Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 163 
jeder Mens< hat angeborne , shon durc<h die Vernunft einleu<h- 
tende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. 
AUF. b.. G. BD. 8... 16. 
Diese Personenrec<te nimmt nun auch die Gewerbspolizei ?) ge- 
gen erwähnte Vorurtheile in Schuß. Dieß gilt übrigens auch für die 
Lehrlinge des Handelsstandes. 
a) Schon der 8. 4 der Handwerksgeneralien vom 19. April 1732 besagt, 
feiner Leute Kinder sollen von den Baffelämtern, Gülten, Innungen , 
vbspo- Zünften und Handwerken ausgesc<hlossen werden. Nicht weniger sollen die 
Kinder der Landgerichts- und Stadtknechte, wie auch die Gerichts -, 
Frohn - , Thurmwächter und dergleichen , in Summe von jeder Profession 
icht : und Handthierung bei den Handwerken zugelassen werden. 
Auch der 8. 11 dieses Generales besagt : 
Der bei ven Handwerkern übliche Unterschied zwischen den unehelich 
erzeugten und vor oder nach der priesterlichen Copulation gebornen Kin- 
dli vern , sv wie denjenigen , die vom Landesfürsten legitimirt worden, dann 
endlich jene , welche eine zuni Falle gekommene Person geheirathet haben, ist ser- 
nter als ein Mißbrauch aufgehoben, und die vurch jeden gesezmäßigen Weg 
legitimirten Manns - und Weibspersonen zum Handwerke zuzulassen und 
anderen gleich zu achten. 
Eod. 8, 11. 
Mit Hofrescript vom 17. Oct. 1753 wurde ferner verorönet, daß 
die Scharfrichter , Äbdecker, Schinder und Hundsschläger , sobald als 
selbe ihre Handthierung ablegen , und solche nicht mehr üben , ingloichen 
ihre Weiber und Kinder keineswegs mehr für unehrlich angesehen , und 
geachtet, folglich auch zu Handarbeiten genommen werden sollen. 
Auf gleiche Weise wurde das unter dem gemeinen Volke eingerissene, 
an sich ungegründete Vorurtheil, als ob wegen der öfters aus Noth er- 
vährend folgenden Erschlagung eines Hundes, wegen Berührung oder Hinwegtragung 
eines umgestandenen Viehes, und wegen anderer dergleichen Dingen die 
Unehrlichfeit eines Menschen entspringe , vollends aufgehoben, und die 
als rein dagegen Handelnden sollen mit gemessener Strafe belegt werden. 
ss. dar- Da jedoch wahrgenommen wurde , daß die im Jahre 1753 zum Be» 
jen durch en der Wasenmeister und Abde>er , dann deren Kinder, erlassene Circu- 
vom 10. larverordnung , um diesen unglückseligen Leuten, wenn sie ihre Handthie- 
n zur Er- rung ablegen und söl<e nicht mehr üben , zu einem Nahrungsverdienste 
orden ist. zu verhelfen , nicht aller Orten gehörig befolgt werde, sv wurde diese 
Verordnung mit der Erläuterung iin Lande erneuert, daß die Kinder und 
Abkömmlinge solcher Lewte, welche diese „Arbeit noch nicht getrieben haben, 
no<h treiben wollen , von den Handwerkern und andern ehrlichen Gesell- 
schaften und Gemeinden nicht ausgeschlossen , somit die Söhne von den 
Handwerkmeistern , ohne daß es einer dießfälligen Legitimation bedarf , 
gleich anderer ehrlichen Leute Kinder in vie Lehre angenommen , und 
für Handwerke auch der Meisterschaft fähig angesehen werden sollen z die 
VoLDen Töchter hingegen , ohne zu besorgen habenden mindesten Vorwurf, sich an 
SEE Handwerksleute und andere ehrliche Versonen verheirathen können , wie 
ptes er- venn nicht minder eben auch jene , welche die Arbeit ihrer Altern und 
doch im Vorfahren wirklich getrieben haben, solcher aber sich entziehen wollen , 
. Allein von den Handwerksinnungen keineswegs auszuschließen , sondern vielmehr 
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