Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 167
auc die ihm gebührenden Entschädigung entweder au seinen Sontrahenten oder
dessen Bürger zu halten.
Hvofb«. vom 8. Oct. 1787.
jalle bis
am Kör- 6. 214.
eher ad b) Zucht der Lehrlinge in Fabriken.
M Hinsichtlich der Verordnung hinsichtlich der Kinder in Fabriken
ei M wurden laur Hofkzid. vom 11. Juni 1842 , Hofz. 33352 , Rggsz-
eftrafen. 36694 nachstehende Bestimmungen als geeignet erkannt, die Sorge
- beson- für das physiyic<e*) und moralische *) Wodl derselben mit dem Wunsche
ließung zu vereinigen, nicht forcirend in das Gebiet der industriellen Beschäf-
tigungen einzugreifen. Es wurde jedoch noh die Erklärung des nieder-
österreichischen Gewerbsvereins aus dem industriellen Standpuncte
eingeholt, in wel<er Beziehung eine wesentliche Modification dieser
zen, Vorschrift im Interesse der freien Bewegung der Industrie zu gewär-
tigen kommt: ;
| 1. Das zurückgelegte 12. Lebensjahr wäre in der Regel als das
ungen Alter festzuselzen , nach dessen Erreichung die Jugend beiderlei Ge-
1, daß s<hlec<rer zur regelmäßigen Arbeit in den Fabriken aufgenommen wer-
ier anz den darf.
sehten - 2. Augsnahmen von dieser Regel wären unter folgenden Be-
dingungen zu gestatten :
a) daß die aufzunehmenden Kinder wenigstens das 9.
Lebensjahr zurückgelegt haben ;
b) daß sie vor ihrer Aufnahme wenigstens drei Jahre den
" Schulunterricht empfangen haben z
6) daß zur Verwendung derselben die Bewilligung der Orts-
obrigkeit eingebolt werde, welc<e sie nur nach vorläufiger Überzeu-
1d fer: gung von der Erfüllung obiger Bedingungen zu ertheilen hat;
) d) daß für eine angemessene Fortsezung des Reltgions- und
hteten Schulunterrichtes solcher Kinder , so lange sie im schulpflichrigen Al-
| Mei- ter sind , gesorgt werde.
Die Art und Weise, wie dieses geschehen soll , wäre in jedem
einzelnen Falle von der politischen Obrigkeit im Einvernehmen mit dem
Fr vom Seelsorger und der Schulaufsicht mit der doppelten Rücksicht zu be-
soll , stimmen , daß einerseits die religivse und intellectuelle Bildung der
Lehr- Kinder möglichst gesichert, anderseits aber ouch ihre Verwendung in
der Fabrik nicht unndthiger Weise gestört oder gehindert werde.
3. Zur Hintanhaltung übermäßiger gesundheitsshädlicher An-
EE VIa strengung der in Fabriken verwendeten Jugend wäre ein Maximum
Verge- der Arbeit festzuseßen welches vom 9. bis 12. Jahre täglich in 10
at, ein Stunden , vom 12. bis 16. Jahre in 12 Stunden zu bestehen hätte.
in - Diese Arbeitszeit muß immer durch eine Ruhe von wenigstens
ATACH einer Stunde unterbrochen werden.