Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

a 1. Theil XIV. Abhandlung. 
Bor dem zurückgelegten 16. Jahre wäre die Beschäftigung zur 
Nachtszeit, d, i. von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens , gänzlich 
zu untersagen, 
4. Die Fabriksinhaber haben für die Bewahrung guter Sit- 
ten in ihren Werkstätten und Anstalten , insbesondere für die Hint- 
anbhaltung von Verführung und Argerniß von Seite der erwachsenen 
Fabritsarveiter, Sorge zu tragen. 
9. Die Fabriksinhaber sind gehalten , über die in ibren An- 
stalten beschäftigte Jugend beiderlei Geschlechts unter dem Alter von 
16 Jahren Verzeichnisse zu führen , worin der Name, das Alter, 
der Wohnort und der Zeitpunct des Eintritts in die Fabrik angeführt 
seyn müssen , welche in dem Arbeitslocale aufzubewahren, und der 
Ortsobrigkeit , so wie dem Seelsorger quf Verlangen vorzulegen sind. 
6. Übertretungen dieser Vorschrift sollen an den Fabriksberrn 
oder deren Vertretern von den politischen Obrigkeiten mit Geldbußen 
von 2 bis 100 fl. C, M. nach Beschaffenheit der Umstände geahndet 
werden ,/ und bei wiederholten Übertretungsfällen ist den betreffenden 
Fabriksinhabern die Bewilligung zur Aufnahme und Verwendung von 
Kindern unter 12 Jahren ganz zu entziehen, 
7. Den OrtSsobrigkeiten, Schul-Districtsaufsehern und Seel- 
sorgern liegt die Pflicht ob , für die Aufrechthaltung diejer Vorschrift 
zu sorgen, und sich von deren Befolgung durch zeitweise Nachsicht e) 
in den Fabriken zu überzeugen. 
a) Hinsichtlich des physischen Wohles bestehen „bereits folgende Bestim- 
mungen; . 
? 1. Müssen die Mädchen und Knaben in dem Schlafzimmer gänz- 
lich abgesondert seyn ; 
2. muß in einem Bette niemals mehr als ein Kind liegen , 
und es dürfen nict, wie es geschehen ist, 2 auch 3 zusammengelegt werden ; 
3. sind die Kinder alle Woche wenigstens einmal durch Wa- 
jen und Kämmen am Leibe zu reinigen und zu säubern ; 
4. müssen den Kindern alle 8 Tage frisch gewaschene Wäsche , 
Hemden u. s. w. gegeben werden; 
9. alle Monate müssen die Bettstätten gereinigt, und die Lein- 
tücher mit neu gewaschenen gewechselt werden, 
b) Da der Staatsverwaltung sehr daran gelegen ist, daß so viele in den 
Fabriken arbeitende Kinder einerseits nicht in der rohen Unwis- 
senheit, der Mutter wilder Sittenlosigkeit, aufwachsen, andererseits aber 
den Fabriken die nöthigen Hände und der geringeren Classe der Verdienst 
nicht entzogen werden , so ist überall nach Beschaffenheit der Umstände 
die Einrichtung zu treffen , daß diese Kinder theils in einer Abend- 
schule, theils an Sonn- und Feiertagen von dem Ortsseel- 
sorger und Schullehrer den unentb ehrlichsten Unterricht gegen 
Bezahlung des Fabriksinhabers und der Ältern erhalten. Auch ist darauf 
zu sehen, daß solche Kinder vom Antritte des sechsten Jahres die Schule 
sehr fleißig besuchen, und vor dem Antritte des neunten Jahres nicht 
ohne Noth zur Fabriksarbeit aufgenommen werden. dy 
Hoffzlo, yom 18, Febr. 1787 , Z. 4076. 
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