a 1. Theil XIV. Abhandlung.
Bor dem zurückgelegten 16. Jahre wäre die Beschäftigung zur
Nachtszeit, d, i. von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens , gänzlich
zu untersagen,
4. Die Fabriksinhaber haben für die Bewahrung guter Sit-
ten in ihren Werkstätten und Anstalten , insbesondere für die Hint-
anbhaltung von Verführung und Argerniß von Seite der erwachsenen
Fabritsarveiter, Sorge zu tragen.
9. Die Fabriksinhaber sind gehalten , über die in ibren An-
stalten beschäftigte Jugend beiderlei Geschlechts unter dem Alter von
16 Jahren Verzeichnisse zu führen , worin der Name, das Alter,
der Wohnort und der Zeitpunct des Eintritts in die Fabrik angeführt
seyn müssen , welche in dem Arbeitslocale aufzubewahren, und der
Ortsobrigkeit , so wie dem Seelsorger quf Verlangen vorzulegen sind.
6. Übertretungen dieser Vorschrift sollen an den Fabriksberrn
oder deren Vertretern von den politischen Obrigkeiten mit Geldbußen
von 2 bis 100 fl. C, M. nach Beschaffenheit der Umstände geahndet
werden ,/ und bei wiederholten Übertretungsfällen ist den betreffenden
Fabriksinhabern die Bewilligung zur Aufnahme und Verwendung von
Kindern unter 12 Jahren ganz zu entziehen,
7. Den OrtSsobrigkeiten, Schul-Districtsaufsehern und Seel-
sorgern liegt die Pflicht ob , für die Aufrechthaltung diejer Vorschrift
zu sorgen, und sich von deren Befolgung durch zeitweise Nachsicht e)
in den Fabriken zu überzeugen.
a) Hinsichtlich des physischen Wohles bestehen „bereits folgende Bestim-
mungen; .
? 1. Müssen die Mädchen und Knaben in dem Schlafzimmer gänz-
lich abgesondert seyn ;
2. muß in einem Bette niemals mehr als ein Kind liegen ,
und es dürfen nict, wie es geschehen ist, 2 auch 3 zusammengelegt werden ;
3. sind die Kinder alle Woche wenigstens einmal durch Wa-
jen und Kämmen am Leibe zu reinigen und zu säubern ;
4. müssen den Kindern alle 8 Tage frisch gewaschene Wäsche ,
Hemden u. s. w. gegeben werden;
9. alle Monate müssen die Bettstätten gereinigt, und die Lein-
tücher mit neu gewaschenen gewechselt werden,
b) Da der Staatsverwaltung sehr daran gelegen ist, daß so viele in den
Fabriken arbeitende Kinder einerseits nicht in der rohen Unwis-
senheit, der Mutter wilder Sittenlosigkeit, aufwachsen, andererseits aber
den Fabriken die nöthigen Hände und der geringeren Classe der Verdienst
nicht entzogen werden , so ist überall nach Beschaffenheit der Umstände
die Einrichtung zu treffen , daß diese Kinder theils in einer Abend-
schule, theils an Sonn- und Feiertagen von dem Ortsseel-
sorger und Schullehrer den unentb ehrlichsten Unterricht gegen
Bezahlung des Fabriksinhabers und der Ältern erhalten. Auch ist darauf
zu sehen, daß solche Kinder vom Antritte des sechsten Jahres die Schule
sehr fleißig besuchen, und vor dem Antritte des neunten Jahres nicht
ohne Noth zur Fabriksarbeit aufgenommen werden. dy
Hoffzlo, yom 18, Febr. 1787 , Z. 4076.
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