Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 171
En In Ansehung der entwichenen Lehrjungen wird es bei der schon
IESE bestehenden Vorschrift, daß alle Dominien auf Verlangen der Fabri-
ken die entlaufenen Lehrjungen gleich unweigerlich zurückzustellen ver-
lten bunden seyn sollen , dergestalt belassen , daß selbe nicht nur über An-
IE ; sinnen der Ortsobrigkeit , der die Fabrik untersteht, sondern auch auf
n u Verlangen der Fabrik selbst, den zurückgeforderten Jungen gleich
V fit unweigerlich und unverlängt bei Ersaß des dur< Weigerung oder
eh I: Zögerung derselben zugegangenen Schadens, dann bei ernstilicher Ver-
" ; 2 antwortung, auch nach Umständen wirklicher anderweitiger Bestrafung
7 auszuliefern, oder auf ihre, der Fabrik, Kosten zurückzustellen ge-
halten seyn sollen.
Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790.
ebr» 6. 218.
Fall der Versagung eines Entlaßsc<eines.
Ee Keinem bei einem privilegirten Landesfabrikanten .in Arbeit ge-
NUR standenen, nicht förmlich von selbem entlassenen Jungen ist ein Schein
„u zur Arbeit zu ertheilen , sondern dieselben sind anzuweisen, sic um
067] den Entlaßschein im gütlichen oder rechtlichen Wege vorläufig zu
- vewerben.
nn Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790,
3 der
ihre ec) Bolizeiliche Sorge bei der Freisprechung.
Sater 6. 219.
visse Abschaffung der Mißbräuche bei derselben.
Ichen Der Mißbrauch , daß die Handwerker man<mal so genau vor-
nmer gehen , daß sie die Lehrjungen, denen an ihren Lehrjahren etwa
Tage wenige Tage oder Stunden abgehen / zu dem Gesellenstande nicht
und wollen kommen lassen, soll abgestellt seyn; und bei der Losspreh<ung
Frist der Lehrjungen sollen die sonst üblichen Mißbräuc<he und Mutrbwillen,
afür durc< Hobeln und Schleifen , Predigen , Taufen u. s. w. nicht mehr
getrieben werden.
Ingleichen sind die lächerlichen und läppischen sogenannten Grü-
ßensreden bei ihrer Anmeldung verbothen (Handw. Gen. vom 19,
April 1732, 5. 8. Verordnung vom 7. August 1750) 3 und zur
br- Befolgung mehrerer Ordnung im Aufdingen der Lehrjungen zur vor-
geschriebenen Zeit ist für jeden Übertreter derselben eine Strafe von
sind G Rthlr. für jeden Lehrjung festgeseßt.
'e es Rggsb. vom 29. Dec. 1801.
Als ferner bei Gelegenheit des Freisprechens eines Lehrjungen
hervorkam , daß die Gesellen untereinander einen freigesprochenen