174 I. Theil XIV. Abhandlung.
Zungen nach der Hand erst auch ihres Ortes zu einem Gesellen mit |
der Ungebührlichfeit machen , daß sie nämlich demselben Wein über eine
den Kopf gießen, und da er über einen Stuhl springen muß , ihm wes
einen Backenstreich verseßen , endlich aber nach gezahlten, auf zehn Nn
bis fünfzehn Gulden sich erstreckenden Kosten , ein Attestat, daß er PO,
ein tüchtiger Geselle sey , zu seinem weiteren Fortkommen ertheilen, IG
ohne welches derselbe in der Fremde nicht fortkommen könne ; so wur- swore
den die Länderstellen, da dieser Unfug und alle derlei Mißbräuche spe
nicht nur spon ohnehin durch die ergangenen Zunftgeneralien ver- ge
borhen ; sondern auch wiederholt im Jahre 1764 bei Gelegenheit des
vorgefommenen Gesellenschleifens auf das schärf;te eingestellt und un-
tersagt worden sind , angewiesen , jenen Unfug - und alle anderen
dergleichen im Schwunge gehen mögende Mißbräuche, bei allen Zünf-
ten nochmals nachdrucksamst, unter einer namhafren Geldstrafe, mix
dem Beisatze zu verbieihen, daß für die Unrerbleibung aller derlei
Mißbräuche die Zunftältesten und Inspectroren, auch andere Obrig-
keiten unter ihrer Verantwortung zu haften hätten, und auf die aller
Beobachtung dieses Verbothes zu wachen. <es
Hs6fd. vom 7. Oct. 1769, 2. gest
Die beim Freisprechen vorkommenden, oft zur Mißhandlung des
freizuspreßenden Jungen qusartenden Gebräuche sind nicht zu dul-
den (Hofd. vom 15. Jänner 1784, 8. 8; Rggsd, vom 27. Jänner zusa
1784) 3; und dem längst verbothenen Mißbrquche des Gesellenmachens feste
unter dem eigentlichen Namen des Byuderschaftstrrinkens oder Pathen- N
geldes ist bei den verschiedenen Handwerken und Zünften, wo es 6
noh allenfalls im Schwange seyn mag, mit eingreifendem Nachdrucke en
zu steuern. 1
Hofkzld. vom 1. August 18114 , Rggs. Int. vom 17. August geit
1811,
Eine Anzeige des Wiener Magistrates / daß der zu Pesth be-
merkte Unfug hinsichtlich der Abfindung der freigesprochenen Jungen
mit den Handwerksgesellen, dann die Zahlung einer“ TIrinktaye von
Seite der erstern, und die Ausstellung eines Zeugnisses von Seite der
letztern , bei dem Wiener Spenglermittel eben so wenig, als bei den
übrigen Wiener Innungen , mit Ausnahme der Knopf: und Crepin-
maber bestehe , und daß'zur Abschaffung dieses Unfuges auch bei den
Knop- und Crepinmachern vom Wiener Magistrate die erforderlichen
Verfügungen erlassen worden sind; wurden von der Regierung zur
Nachricht genommen, dem Wieney Magistrate aber aufgetragen ,
fortan darüber zu wachen , daß dieser und jeder ähnliche Unfug in
Wien nicht eingreife, auf
Da Übrigens die Freisprehung der Jungen von den Innungs-
vorstek ern in Gegenwart der Innungscommissäre zu geschehen hat, zeit
und da nicht abzusehen ist, welhe Bemühung der Altgesellen zu
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