Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 11 
des 3 Daraus. folgt, daß -durch Antretung eines Personalgewerbes nach S. 29 
ves allg. b. G. die österreichische Staatsbürgerschaft erworben wird , weil 
ein Ansländer dieses Gewerbe persönlich betreiben muß, folglich die 
ordentliche Ansäßigkeit zu dessen Betreibung nothwendig ist 
a S. dießfalls auch Abhandlung Il 8. 13. 
n- 
6. 13. 
ept. b) Reale. 
Ine Nur diejenigen Gewerbe sind als real (dinglich) anzuerken- 
nen, bei welchen die durc<h die bestehenden Geseße vorgeschriebe- 
nen Erfordernisse strenge nachgewiesen sind. 
... Die realen Gewerbe zerfallen. übrigens a in radicirte und 8 
“ inverläufliche. 
6. 44. 
ien. ad a. Radicirte Gewerbe. 
4 Nadicirte sind solche, welche ausdrücklih in der Hausge- 
er: währ enthalten sind, mithin einen wahren Theil des Hauses und 
seines Werthes ausmachen , in das Grundbuch gebören , auf welche 
| eine Verpfändung und Schuldvormerkung nirgend ander8wo als bei 
zie dem Grundbuche Plaß greifen kann, und somit wie alle einer grund- 
DIE hücherlichen Realität anklebenden Gerehtsame, dem Nexus der 
mz Grundobrigleit und seinen Folgen unterliegen. 
ach Hofentschl. vom 20. Februar 1795, Rggs6. vom 12. März 
er 1795, S. 2. 
m. Hier kommen folgende Bestimmungen zu beobachten : 
. 1. Mit Circular vom 23. Juli 1774 wurde verordnet, daß 
in Zukunft die sämmtlichen Grundobrigkeiten der Städte und Markte 
feine Gewerbsveräußerung, ohne vorläufig die Bewilligung von Re- 
gierung hierzu erhalten zu haben , gestatten sollen. 
Die allerh. Ents<l. vom 22. April 1775 bestimmt, daß es 
iD zwar hei dem bisherigen Gebrauche ordentlih auf Häusern radi- 
I. cirte und vealisirte Gewerbe verkaufen zu lassen, ferner sein Bewenz 
Z den haben soll, daß hingegen bei den Personalbefugnissen , die mit 
9 der Person aufhören, der eingeschlihene Unfug, selbe veräußern zu 
! lassen, ein für allemal abzustellen sey. 
Auch das Hofd. vom 30. März 1776 , 8. 2, verordnet, daß 
[8- neue Gewerbe und besonders Handlungen auf neue Häuser, 
55 zu radiciren verbothen sey, und im 6. 3, daß die Obrigkeiten 
'es keineswegs berechtigt seyen , Gewerbe und Handlungen auf Häu- 
1: ser zu gründen; dasselbe verbietet der Hofbescheid vom 183. Nov. 
3e: 1779, und die Rggsv. vom 18. Nov. 1781 besagt 
nt a) daß sowohl jene Gewerbe, welche vom Tage der höchsten 
Entsc<l. vom 22. April 1775, als dem Endziele und Abschnitte
	        
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