Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. - 173 
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n aur einer Freisprechung erforderlich ist, wenn es nicht etwa die alte Ge«- 
- ihm wohnheit des Einführens bei der Gesellschaft seyn so!ll , welche Ger 
f zehn wohnheit nur den Keim zu dem eben besprochenen Unfua in sich entk- 
an ee hält; so wurde der Wiener Magistrat angewiesen, die Einleitung zu 
zeilen treffen , daß die Altgesellen durchaus keinen Einfluß auf das Fretz 
) IE sprechen der Jungen baben / und daß sie auc< den entferntesten An- 
räuche spruch selbst auf freiwillige Gaben der Lehrherren zum Behbufe einer 
1. Ver gemeinschaftlichen Verzehrung auf der Herberge verlieren. 
ait des Rgg8d. vom 13. Mai 1838 , Rggz 38878. 
1d un- 
deren 5. 220. 
Zau Bestimmung der unentbehrlichen Aufding- und 
, * DH . 
Ketle: Freisprechgebühren. 
Ibrigs Die unentbehrlichen Aufding- , Lehr- und Lossprechkosten sollen 
if die aller Orten in den Handwerksartikeln auf ein Gewisses und Leidentlt- 
ches geseßt, die Übertreter auch auf einkommende Klage alles Ernstes 
gestraft werden. 
g des Handw. Gen. vom 19. Avril 1732, 5. 7. 
„M: Die Aufdingungs- und Freisprechungstaxen sind auf 11. 30kr. 
LE zusammen auf 3 fl. , für die Stadt Wien und Vorstädte allgemein 
. festgeselt. 
eben Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 
wid 
rude S NES . , , 
Bei Polizeizünften ist das Aufdingungs- und Freisprec>ungs- 
ugust geld auf-1 fl. 30 kr. noh ferner gelassen. 
Hofentsc<l. vom 15. März 1792. 
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ngen WM. ÜNbsaß. 
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iden Polizeiaufsicht auf die Gesellen. 
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ichen Womit sich dieselbe befaßt. 
) zur 
gen, Die Polizeiaufsicht auf die Gesellen , befaßt sich 
8:10 4. mit den Wanderbüchern, und richtet ihre Aufmerksamkeit 
auf deren Wanderungen , und 
ai 2. auf ihr Benehmen beim Eintritt, während ihrer Arbeits- 
: -. zeit, und beim Austritte. 
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