Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1. Theil XIV. Abhandlung. 
. | oder 
1. Wanderbücher. 182 
aärbe 
6. 222, 
Einstellung der früheren Kunds<>aften, Zeugnisse M 
und Wanderpässe. - hülf 
Einführung von Wanderbüchern an deren Stelle. der 
In der Absicht den mancherlei Unfügen zu steuern, welche durch M 
die an Handwerksgesellen und Arbeiter ausgestellten Kundschaften , Biest 
Zeugnisse und Wanderpässe berbeigeführt werden können , soll ver- DAU 
möge allerh. Entschl. vom 27. Febr. (Patent) 1827 in Zukunft Us: 
die Ausstellung der erwähnten Urkunden für die genannten Indivi- | 
duen nicht mehr Statt finden, und auf dieselben, wenn sie dennoch 
beigebracht würden , keine Rücksicht genommen werden. 
An deren Stelle und um den Gesellen und Ardeitern die Ges 
legenheit zu verschafsen, über ihre Diensie und über ihr Betragen zu 
jeder Zeit auf entsprechende Urt sich ausweisen zu können , beschlos- 
son dagegen Se. Majsostät , in der gesammren Monarchie Wander- 
bücher einzuführen , welche demnach zum Zwecke haben , einerseits 
die Kundschaften und Arbeitszeugnisse zu erseen , andererseits die 
Stelle der Pässe zu vertreten. Es sind nämlich die mit der obrigfeit- 
lichen Bestätigung versehenen Zeugnisse der Arbeitsgeber sowohlals die 
Bewilligung der berufenen Behörde zu Reisen im In- öder Auslande 
in die Wanderhücher einzutragen. Die bestehenden Paßvorschriften 
bleiben volkommen in ihrer Wirksamkeit, und diejenigen Behvrden- 
welche hisher bei Reisebewilligungen und bei Ausfertigung der Pässe 
für Handwerksgesellen und Arbeirer Einfluß genommen haben , sind 
auch ferner dabei einzuschreiben berufen. 
Die allgemeine Einführung der Wanderbücher wurde mit 1. 
Mai 1829 in Ausführung gebracht, dergestalt, daß an diesem 
Tage jeder Handwerksgeselle oder Arbeiter, er sey In- oder Ausländer, 
mit einem Wanderbuche versehen seyn mußte. ' 
Ist ein die österreichischen Staaten detretender Ausländer bereits Wa 
mit einem Wanderbuche versehen , so ist dieses hinreichend, außer- 
dem hat er sich ein Wanderbuch bei dem Eintritte an der Srenze zu solle 
verschaffen. den 
Die Form der Wanderbücher, und die Vorschriften des Verfah- wid; 
rens mit denselben sowohl in Beziehung auf die damit zu Betheilen- der 
den / als auf die einschreitenden Behörden *) , wurden durch ein be- 
sonderes Circular bekannt gemacht. 
Hofkzld. vom 16. Oct, 1828, Rggsc. vom 3. Dec, 1828. G 
174
	        
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