Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

17:7 I. Theil XIV. Abhandlung. 
lassung denselben bei Meisterrechtswerbungen ein Hinderniß in den 
Weg , oder eine Digspensationstare auferlegt werden. 
Hofd. vom 5. Febr. 17380, Circular vom 20. Mai 1780. ; Fr 
Dasselbe gilt vermöge Verordnung vom 30. Mai 1780 von 
den Gesellen von Polizeigewerben. cher 
Den eingebornen Handwerksburschen ist daher die sogenannte 11 
Wanderung innerhalb den Erbländern zugestanden ; jedoch) von 
sind in ihren Kundschaften (jekt Wanderbüchern) die Länder, welche sen , 
sie auf ihrem Wege durchzureisen haben, allezeit namentlich anzus- Ord: 
zeigen. LEE Herl 
Patent vom 10. August 1784, 5. 11, Hofkzld. vom 23. Oct, vestr 
1815. 
a) Laut Hoffzld, vom 28. Sept, 1842, Hofz. 27619, N93g83. 58643, wur- 180' 
de preußischerseits hinsichtlich ber Wanderung der Geselten ein reciprokes 
Verfahren ausgesprochen. " 
größ 
6. 224. Mai 
Verpflichtung in den Herbergen einzukehren. We 
Die wandernden Gesellen von jedem Handwerke sollen eine ge- 
wisse Herberg e haben, und in dieser und keinem anderen Orte sol- 
len sie ibre Eintehr nehmen. 
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6. 7, Verordnung vom 
3. April 1809, 5. 9. 
6. 225. 
Beschaffenheit derselben. she 
Es ist ein Unfug, daß die Gesellen in einem Wirthshause ihre 
Herberge haben, und der Gastwirth ihr Herbergvater ist. um 
Es it daher zu trachten, die Herberge in ein angemessenes bloß, 
Locale unterzubringen, oder, wenn und in ss lange dieses nicht mög- liche: 
lich ist , einen Herbergsvater aus der Mitte der Meister. oder der Bes die Z 
fugten herzustellen, oder, wenn auch diesem unübersteigliche Hinder- raus, 
nisse entgegenstehen sollten, so hat, abwechslungsweise , ein Meister lung 
oder Befugter auf der Herberge den ganzen Tag bindurc< die Auf- fund 
sicht zu pflegen, und die Stelle eines Herbergvaters zu vertreten. 
R93gsb. vom 21, August 1816. 
In dieser Tendenz wurde daher auch der Wiener Magistrat an- 
gewiesen , allen Innungscommissären zur Pflicht zu machen, daß 
sie von halb zu halb Jahr die Herberge ihrer Innungen flei- 
ßig untersuchen, und auf die Erhältung einer steten Reinlichkeit da- 
selbst mit aller Sorgfalt dringen sollen. vor d 
Rggsv. vom 12. Oct. 1805, und 
Bett! 
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