Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1% I. Theil XIV. Abhandlung. 
len , wenn selbe tauglich sind, ohne Weiterem dem Militär als Re«- vor! 
Fruten übergeben werden. lich 
Verordnung vom 30. August 1755. Apr 
6. 229. 00 
Wie es mit den Geschenken zu:halten ist. 3 
Die vorhin bei den Handwerkern üblich gewesenen Geschenke 
wurden zwar ebenso, wie bei den Handwerkern die Abnahme des Wan- 
dergeldes als ein Mißbrauch abgestellt. 
Hofd. vom 22. Febr. 1773, Verordnung vom 20. April 1773. 
Allein in allen Orten wird dermal beiden Ortsrichtern den wan- soll 
dernden Gesellen eine mäßige Zehrung verabreicht. (H 
a) In dem 6. 7, des Handwerksgenerales vom 19. April 1732, hieß es näm- Me 
lic< : Jeder wandernde. Geselle soll zum Geschenk, wo solc<es herge- Urk 
bracht, an einem Orte jedo< mehr nicht, als höchstens 4 bis 5 Groschen, 
oder 15 bis 20 rheinisch , es sey nun gleic<ß bar oder Statt dessen am Es- 
sen und Trinken auf der Herberge bekommen. 
Es wäre denn, daß die Meister ihm freiwillig was geben, oder 
unter sich, mit Vorwissen der Obrigkeit ausmac<hen und bestimmen wollen, 
was etwa einem sol<en wandernden Gesellen für Zehrung auf 3 und nicht 
mehr Tage, wann er inzwischen eine Arbeit bekommen sollte, zu geben wäre, 
6. 230. 
Abstellung mehrerer Mißbräuche beim Wandern 
der Handwerksburschen, 
Der, obwohl dur< die General-Handwerksordnung und neuen ob" 
Zunftartikel schon abgestellte, doc< aber hier und da noh bestehende Hei 
Mißbrauch wegen Ablegung des sogenannten Handwerksgyru- Na 
ßes, und der hierwegen von den wandernden Gesellen zu entrich- um 
tenden Gebühr wurde bei den Gewerbschaften eingestellt, und ist 
auf dessen Befolgung stets zu wachen. 
Hofd. vom 23. Dec. 1780. hat 
Auf gleihe Weise wurde der üblihe Unfug mit dem soge- ode! 
nannten Willkommbecher oder Willkommstrunke einge- Bes 
stellt und verordnet, diese Becher zu verkaufen , und das dafür wed 
gelöste Geld in die Gesellenlade einzulegen , und zum nöihigen Ge- von 
brauche zu verwenden. | berg 
Hofd. vom 23. Mai 1781. 
. 6. 231. 
Wandernden Gesellen ist Arbeit zu geben. 
Auf das (Gjeßt) Wanderbuch, wenn es der wandernde Geselle Te 
in dem Orte, wo er Arbeit sucht, bei dem Handwerke geziemend AE 
“ea
	        
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