Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 179
* vorweiset , sind ihn alle Meister , die Gesellen brauchen , unweiger-
lich zu fördern schuldig und verbunden (Handw. Gen. vom 19.
April 1732, 5. 2) ; wenn jedoch ein Geselle, aus denen viele nur
des Geschenkes halber von einem Orte zum andern laufen, eine an-
gebothene Arbeit niht annähme, so ist er abzuschaffen.
Kod. S. 7.
ente
a 6S. 232.
Wann ein Geselle weiter wandern muß.
173. Wann ein Geselle binnen 3 Tagen keine Arbeit finden würde,
vall soll er sich sogleich bei schwerer Strafe länger nicht aufhalten
(Handw. Gen. vom 19. April 5. 7); und wenn ein Geselle keinen
nämz Meister erhält / so ist ihm dieser Umstand in seiner mitgebrachten
erge- Urkunde vom Zechmeister des Handwerkes unentgeltlich vorzumertken.
rue Handw. Gen. vom 19. April 1732.
oder ,
'Ien, 3. Benehmen der Gesellen beim Eintritte wäh-
niht rend der Arbeitszeit und beim Austritte.
6. 233.
n 14. Eintritt in die Arbeit.
Die Meister jedes Ortes sollen in der Herberge vormelden lassen,
nen ob sie Gesellen nöthig haben oder nicht, nachdem soll der Vater der
nde Herberge den Gesellen dahin weisen ; da aber in der Herberge keine
x u- Nachfrage wäre , kann der Geselle die Meister selbst besuchen , und
vich- um Arbeit werben.
) ist Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6. 7.
Jeder Geselle zünftiger Gewerbe, welcher in die Herberge kommt,
hat sogleich um zuschi>en (Arbeit zu suchen), und jeder Meisier
0ge- oder Befügte, welcher einen Gesellen überkommen will , hat sich mit
1ge- Bestimmung der Classe, aus welcher er einen Arbeiter braucht / ent-
afür weder persönlich oder durc) einen Bevollmächtigten , der mit einem
Gee von ihm eigenhändig unterfertigten Zettel versehen ist, auf der Her-
berge zu melden.
Eod.
6. 234.
Welche Rücksichten dießfalls eintreten.
selle Die erste und wesentlichste Rücksicht bei Aufnahme der Gesel-
len besteht darin, daß jeder Geselle zu dem ihn aufnehmenden Arbeits-
zend . .
geber gelangen kann - der ihm am meisten ansteht. .
Re:
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