i I. Theil XIV. Abhandlung.
Dieser Grundsatz entspricht der Billigkeit, den natürlichen Rech- "R
ten, der gesunden Vernunft und der Beförderung der Industrie,
Nur in jenen Fällen , wo sich Arbeitsgeber und Gesellen nichr selbst Arb
unmittelbar treffen können , ist die Dazwischenkunft einer ordentli- wer
<en Anstalt nothwendig , die zusammenbringt, und bei diesem Zu- eim
sammenbringen muß eine bestimmte alle Willkür und Parteilichkeit pon
ausschließende Ordnung festgesebt seyn. ZU
Für diesen Fall also, und nur für diesen Fallist eine Streck- Ir
und Zuschi>kordnung, oder wie man sie immer nennen will, den
nothwendig.
Diese Ordnung ist also nur ein subsidiarisches Mittel, nic
wel<hes immer und jederzeit jenem wichtigen Grundsate untergeord- zur
net seyn muß.
Die Arbeitsgeber und Gesellen an die Ste>ordnung zu binden, Mc
und wenn sie sich auf diesem Wege nicht finden, ihnen nicht zu ge- zen
statten, sich wechselseitig selbst aufzusuchen, ist ein bö<hst schädlicher Ge
Zunftzwang , den die Landesstelle durch die Verordnung vom 1. Au-
gust 1815 vom Grunde aus gehoben wissen will. - so
Dieß würde die Arbeitsgeber an Überkommung derjenigen Sub- abe
jecte hindern , die ihnen gerade die anständigsten, brauchbarsten und Mi
vortheilhaftesten sind , und würde dadurch sowohl den Gewerbsbetrieb häu
der Einzelnen als die Fortschritte der Fabrikation im Ganzen be-
einträchtigen.
Es wäre eine Ungerechtigkeit gegen die Gesellen , die genöthigt
würden , dem einen um wohlfeileren Lohn zu arbeiten , indessen sie
dem andern um bessere Bezahlung willkommen seyn würden.
Es würde dadurch der Fleiß und das Talent unterdrückt, die
Fremden würden verscheucht , die Einheimischen zum Wegziehen ver- sch-
leitet, und in allen diesen Beziehungen würde es der Industrie höchst eb«
nadchtheilig.
Diesen Zunftzwang , den nur die Kurzsichtigkeit der Meister
verlangt, könne nichts weiter bewirken , als daß er einigen Arbeits-
gebern auf Kosten der Gesellen und auf Kosten der Fortschritte der
Industrie den vorübergehenden Vortheil gewährt, daß sie durch einige
Zeit einen geringeren Lohn erzwingen ,/ ein Vortheil, der dadurch ,
daß dann in der Folge desto weniger geschickte Gesellen auf dem Platze
vorhanden sind, allen Arbeitsgebern und dem Publicum theuer zu Ve
stehen käme. Au
Die Anordnung vom 1. August 1815 rüksichtlich der Po- bef:
samentirer (S. Theil Il von dem besondern Gewerbs- und Han-
delswesen) und insbesondere die 55. 4 und 5 haben bei allen übrigen
Innungen , wo das Gegentheil besteht , zu gelten. Si
Es versteht sich übrigens von selbst, daß auch die auf den Her- En
bergen aufgenommenen Gesellen demjenigen , der das Protocoll und
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