Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 181 
die Vormerkung zu führen hat, es mag nun der Vorsteher oder 
Rech- Herbergsvater seyn / zur Eintragung gemeldet werden müssen. 
Usirie, Jeder Austritt und jede Aufnahme eines Gesellen soll von dem 
selbst Arbeitsgeber demjenigen, der das Protocoll zu führen hat, angezeigt 
entlt- werden, und zwar noH an demselben Tage, an dem die Verände- 
! Zu- rung geschieht, und jede dießfällige Unterlassung ist streng zu ver- 
<HFeit pönen, und die geseßlichen Strafen sind mit aller Genauigkeit ein- 
zutreiben , wobei es aber übrigens gleichgültig ist, ob diese Anzeige 
rede vor oder nach der Aufnahme geschieht, wenn sie nur immer noh an 
will» demselben Tage erfolgt. 
, Die Witwen werden durch die getroffenen Anordnungen gar 
ittel, nicht zurückgeseßt , da jede einen Werkführer haben muß, und selben 
eord» zur Aufsuchung der Gesellen auf die Herberge schien kann. 
Die Einwendung , daß durch die anbefohlenen Anordnungen ein 
iden, Mangel an Gesellen entstehen könne, ist ganz grundlos- da im Gan: 
1 ge zen immer die Zahl der Gesellen bleibt, es mögen die Arbeitsgeber und 
licher Gesellen auf diesem oder auf einem andern Wege zusammenkommen. 
. Au? Wenn aber an und für sich ein Mangel an Gesellen bestände, 
so würde derselbe durc; den angetragenen Zwang wohl befördert , 
Sub- aber nicht vermindert werden, und die Meister haben das leichte 
| und Mittel - diesem Mangel zu steuern, in den Händen, sie dürfen nur 
trieb häufig Jungen aufnehmen. 
1 bes NRgg8d. vom 21. August 1816. 
tbigt 6. 235. 
n sie Rücsichtsnahme auf Invaliden, 
, die Die Invaliden sind bei den Handwerken oder Gewerb- 
| ver- schaften vor allen andern Gesellen oder Knechten , auch wenn sie ver- 
höchst ehelicht , anzunehmen. 
Hofres, vom 5. August 1750. 
'eister 
veitt 5. 236. 
:e der Verboth der Aufnahme eines Gesellen ohne Wan- 
einige derbuch. 
urch , Strafe der Übertretung, 
Niape Kein Handwerkszeselle soll ohne Wanderbuch oder ohne dessen 
8 Verlust eidlic<h , oder durh Zuschreibung der Obrigkeir seines vorigen 
Po- Aufenthaltes erwiesen zu haben, bei 20 Rthlr. Strafe aufgenommen, 
I: befördert, oder sonst ihm eine Gutthat erwiesen werden, 
ISCs Handw. Gen, vom 19. April 1732, 8. 2. | 
„ Inshbesondere soll von den Ländern Steier, Kärnthen, Krain und 
Osterreich ob der Enns kein Eisen unddStahl arbeitender Geselle 
Dew Knecht oder Bursch ohne Vorzeigung des Wanderhuches seines Mei-
	        
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