Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

134 I. Theil XIV. Abhandlung. 
welche sich nach den besonderen Saßungen und Vorschriften der Inc 
nungen und Zünfte zu richten haben. Zun 
Wiener Gesindeordnung vom 1. Nov. 1810. willi 
Rücksichtlich der Spinner besteht insbesondere folgende Bestim» gege 
mung: einf: 
In allen Orten , wo sich die Fabrikanten und Meisterschaften maß 
ihrer Spinner nicht durch förmliche , mir ihnen auch nach Umstän- sekli 
den mit ganzen Gemeinden vermittelst der Obrigkeit zu schließen- 
de Contracte versichert haben, wie auc< an den Orten, wo die . 
contrahirt habenden Spinner dennoch nicht von ihnen mit genugsamer 
Arbeit verlegt werden, bleibt es den Spinnern völlig frei, auf ihre 
eigene Hand oder für andere zu arbeiten, und ihre Gespunst nach 
eigenem Willen zu veräußern. 
Hofd. vom 15, Mai 1775. 
S. 239. 
2. Benehmen während der Arbeitszeit. 
Gesellenlohy, 
Zur Beförderung und Aufnahme der Gewerbe und des Han- 
dels wurde der bei den meisten Zünften , Handwerken und Profes- 
sionen bisher bestehende Gebrauch, den Gesellen ihren Lohn wochen- 
weise abzureichen, aufgehoben, und statt dessen der Taglohn ein- 
geführt, 
Daher sollen künftighin die Gefellen von den Meistern nicht an- 
ders als für den Taz an welchem sie gearbeitet, ihren Lohn und 
Kost empfangen, so zwar, daß ihnen an Sonn - und Feiertagen 
nur die gewöhnlihe Kost ohne Lohn zu geben ist. 
In Ansehung derjenigen Zünfte aber, bei welchen stückweise 
gearbeiret und bezahlt wird , bleibt es bei dem vorigen Gebrauche , 
und können sol<e stückweise noch arbeiten. 
Daß dieser Verordnung *) genau Folge geleistet werde, wird 
si um so mehr verstehen , als weder der Meister noc< der Geselle 
hierdurch in der Zahlung verkürzt wird , sondern eben denselben 
Lohn gibt und erhält; denn es wird z- B. ein Meister , der seinen 
Sesellen wochentlich 1 Rthlr. gezahlt hat, ihm nunmehr täglich ertr 
15 kr. geben, und so der Geselle für 6 Arbeitstage ebenfalls neh: 
1 Rthlr. bekommen. aro 
In Krankheits- oder andern derlei Fällen , wo die Schuld we- geg 
der an dem Meister noch an dem Sesellen liegt, daß nicht gearbeitet Tb' 
wird, soll es mit dem Taglohne , wie vormals mit dem Wochen- 
lohne , gehalten werden. 
Patent vom 21. April 1770.
	        
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