Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 185 
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Fr „Ate Da jedoch die in den Fabriken verwendeten Arbeiter keinem 
Zunftzwange unterliegen, und ihr Verhältniß lediglich auf einem frei- 
Zei willigen Übereinkommen mit dem Arbeitsgeber beruht, bleibt es da- 
FITM» gegen den Fabrikanten überlassen, im Wege des pertragsmäßigen Über- 
b einfommens bei denselben auf die Erzielung des zusagenden Arbeits- 
ae maßes hinzuwirken, und sich dagegen durch die sich darbiethenden ge- 
in an setzlichen Mittel zu versehen. 
een Hofkzid. vom 27. August 1825 , Rgg8z. 45055. 
zsamer 32) Zum Besten der Gewerbe und zur sichern Beobachtung dieser Anordnung 
if ihre sollen diejenigen , welche dieser Anordnung nachleben , einige Vortheile, 
t andere aber, die sich derselben nicht fügen, Nachtheile daraus zu gewär- 
nach tigen haben, und zwar. muß : | 
1. Vermög Artikel 14 der Zunftgeneralien der Geselle, wenn er 
aus der Arbeit treten will , dem Meister wenigstens 8 Tage yoraus, wenn 
nicht eine längere Zeit dur< alte Gewohnheit oder die coufirmirten Hand- 
werksprivilegien ausgemessen ist, auffündigen. 
Ist nun der Meister Schuld daran, daß woc<henweise gearbeitet , und 
die Gesellen 5ezahlt worden , so soll ungeachtet der Gewohnheit und Pri- 
vilegien dem Gesellen frei stehen, zu jeder Stunde des Tages aus der Ar- 
beit zu treten, und kann solcher bei einem jeden andern Meister in die 
Arbeit aufgenommen werden z; auch soll die Klage des Meisters aus dieser 
Han- Ursache, wie auch wegen anderer Handwerksgebrechen (die Laster gegen 
'rofes- Zucht und Ehrbarkeit ausgenommen), weder bei der Lade no< bei den 
ochen- Zunfivorstehern und bei keinem andern Nichter angehört werden, , 
| ein» Dagegen 
2. wenn sich der Geselle diesem Gebrauche nicht fügen will, steht 
' es vem Meister frei , ihn zu jeder Stunde des Tages aus der Arbeit zu 
t ans geben , und wird der Gesell sowohl deßwegen , als auch, wenn ihm sogar 
1 und der Meister seinen Lohn zurüFhält, nirgend angehört. 
tagen Endlich , wenn ein Streit zwischen Meister und Gesellen entstände, 
wer daran Schuld ist, daß um den Wochenlohn gearbeitet worden, soll 
eise es heiden zum Nachtheile gereichen , und keiner gehört werden, 
be Patent vom 21. April 1770. 
? 
wird 6. 240. 
jens Strafe auf die Abtroßung eines hohen Lohnes. 
elben 
einen Der gemachte Antrag für jene Gesellen, die einen höhern Lohn 
iglich ertroßen wollen , eine besondere Strafe festzuseen, wurde nicht ge- 
1falls nehmigt , weil es dem einzelnen Gesellen freistehen muß , dort zu 
arveiten , wo er mehr Lohn befkommr , der Fall der Ertroßung hin- 
) we- gegen immer eine Zusammenrottung vorausseßt, die nach dem I]. 
jeitet Thl, des St. G. 8. 229 zu bestrafen ist, 
Henz Rggsv. vom 3. Juli 1806.
	        
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