Von dem Gewerbs- und Handelswesen.
6. 244.
mehr Strafe der Veruntreuung.
nderen Gegen Gefellen wird ferner jede Veruntreuung streng verpönt.
agistra- So 1st aus der Eigenschaft des Thäters der Diebstahl ein Verbrechen
ter und in Rücksicht auf einen Betrag von 5 fl. bei Gewerbsleuten oder Tag-
löhnern an ihrem Meister, welche die Arbeit bedungen haben.
1. Thl. des St. G. 5. 156, I1. hb.
Bei geringeren Beträgen trezen die Bestimmungen des I. Thls.
des St. G. 68. 210 und 211 ein.
Die Fabriksdiebstähle sollen gleih den Hausdiebstählen bestraft
werden (Patent vom 6. Mai 1774); und, damit sowohl die Kauf-
als Handelsleute sich auf die Treue ihrer Handelsbedienten und rück-
sichtlich Handwerksgesellen und Knechte desto mehr zu verlassen ha-
en Ars ben, soll die Untreue oder Verschwendung dieser Bedienten außer-
Haus ordentlich [scharf gestraft, und dieselben sollen, so lang sie sich von einer
oder andern Inzicht- gehörigen Orts nicht reinigen / zu einer Han-
delschaft oder Handwerk zu gelangen für unfähig gehalten werden.
esuchte Fallitenordnung vom 18. August 1734, IV.
Trank
6. 245.
Dofz b) des Auftreibens 1, s, w«
- Damit das fast gemein und zur Gewohnheit gewordene A uf-
treiben der Gesellen , wie auch derselben unvernünftiges Ausstehen
und Austreten in das Künftige gänzlich wegfalle, und dadurch die
Wurzel alles bei den Handwerkern eingerissenen Unwesens und Übels
einem aus dem Grunde gehoben werde, so wurde eines mit dem andern bei
werks- Strafe gänzlich verbothen und abgeschafft.
fugten Handw. Gen. vom 19, April 1732, 8. 2.
wenn Das geseßwidrige und unvernünftige Gesellengericht, die
jären Gesellengebräuche und das Vorfordern anderer Gesellen ist ferner ab-
halben gestellt (Handw. Ordnung vom 19. April 1732, 5. 10); und auf
» und gleiche Weise sind die sogar unter Geldstrafe unter den Gesellen ein-
- wel? geführten nicht bedeutenden Sprüche und Ceremonien ganz
1, wo eingestellt.
nicht Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsd. vom 27. Jänner 1784, 8. 8.
1 nur Der eingeschlichene Mißbrauch / daß Gesellen bei einem Meister,
zy Ge- der nicht mit Stein-, sondern Hammerschlag glättet, nicht dienen
wollen, ist untersagt.
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 13.
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