Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1. Theil XIV. Abhandlung. 
S. 246. 
verb 
Abstellung des blauen Montags und sonstiger Ar- vom 
beitsentziehung. weib 
Von den Obrigkeiten sind bei den Handwerken die sogenannteu 430 
blauen Montage oder sonstige eigenmächtige Handwerksentziehungen 
der Gesellen abzuschaffen, | tig 
Eod, S. 8, Hofv. vom 20. Febr. 1768. ihre 
Auch bei Fabrikanren ist derselbe aufgehoben (Hofres. vom 22. Sit 
Nov. 1773, Verordnung vom 22. August 1780) ; so daß den an stell 
blayen Montagen nicht arbeitenden Gesellen keine Kundschaft aus- Ges 
gefertigt werden soll (Hofd. vom 13. Juli 1786); und den Zunft- daß 
vorstehern ist bei 6 Rthlrn. Pönfall verbothen, einem Gesellen die dean 
Kundschast auszufertigen , der lieber seinen Dienst verläßt und von rech 
der Arbeit aussteht , als daß er sicd dem Gebothe seines Meisters 
fügt, an einem der aufgehobenen Feiertage oder an einem soge- 
nannten blauen Montage zu arbeiten. tag: 
. Hofentsc<l. vom 25. Juli 1786. 2(). 
Da gegen die bestehenden Verordnungen die Gesellen sowohl blai 
der Polizei- als Commerzialgewerbe häufig an aufgehobenen Feier- 
tagen, wie aum an sogenannten blauen Montagen und Dinsta- 
gen von der Arbeit ausbleiben , so wurde sämmtlihen Meistern 
und Fabrikanten aufgetragen ,/ jenen Gesellen , der an was immer W 
für einem Werktage von der Arbeit wegbleibt, oder früher als es 
die Ordnung gestattet, aus der Werkstätte abgeht, sogleich zur ge- 
seßlihen Bestrafung dem Magistrate anzuzeigen, wie im Widrigen wei 
die Meister und Fabrikanten selbst für jede unterlassene Anzeige der 
mit einer Geldstrafe von 2 fl. belegt werden würden, die dem Ent- rag 
deer des saumseligen Meiers oder Fabrikanten mit Verschweigung 
seines Namens, oder wenn es von Amtswegen entdeckt worden 
wäre , der Lade zuerkannt werden soll. 
Zu diesem Ende soll öfter unvermuthet in den Werkstätten k 
und Fabriken Nachsicht gepflogen, und jeder Geselle, der nicht bei 
der Arbeit gefunden würde , und s<on einmal ermahnt worden , 
zur Beitrafung an die Behörde übergeben werden. ber 
Rggsv. vom 30. Dec. 1799. n 
Obgleich eine genaue Ordnung unter den Fabrikzarbeitern , zu 
wohin besonders die Abstellung der blauen Montage gehört, aus | 
Polizei » und Industrialrücksihten zu wünschen ist, so ist in die- da 
ser Beziehung nur die gehörige Handhabung der wegen des ver- in 
bothenen Feierns der blauen Montage bestehenden Vor- 
schriften erforderli< , ohne; daß es einer Erneuerung derselben zur 
Erlangung dieses Zweckes bedürfe. 
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