1% I. Theil XIV. Abhandlung.
mit Abnehmung und Verlust des bei dem Übertreter gefundenen S
Seitengewehres, dann bei weiterer Betretung mit dessen Arrestirung, Str
und nach Beschaffenheit der Umstände unfehlbarer Verfügung an- ihre
derer empfindlicher Leibesstrafen auf das Schärfeste verbothen. geb;
Patent vom 19. Dec. 1749. geia
S. 249. find
Behandlung ruhestörender Handwerksgesellen. gels
Der Geselle, welcher sich übler Aufführung wegen die Kränz« En
Fung seiner Kundschaft zugezogen, und sich dafür durch Fufwiegeln ,
Auftreiben oder Ausstehen rächen wollte, wurde ehedem nach Beschaf- zen
fenheir der Umstände mit Gefängniß-, Zuchthaus- oder Festungs- sene
baustrafe bedroht, gegen dergleichen Flüchtlinge und nicht mehr hab- neit
haft werdende , sollte die Confiscirung ihres Vermögens [burc< die
Ortsobrigkeit vorgekehrt werden. ders
Handw. Gen, vom 19. April 1732, 6. 2. Ia
Wenn sich ferner, unter was immer für Vorwänden, aufrüh- und
reris<e Handwerksgesellen aufzustehen oder einen Anlauf zu erregen
sich exfrehen sollten , wurde nicht nur obige Zuchthaus - , son- in;
dern nac< Umständen und dem Maße des verübten Unheiles, auch gen,
Leibes- und Lebensstrafe festgeseßt; und dergleichen Aufrührer , die
wenn sie die Ortsobrigkeit nicht bändigen kann, sollten auch durch
militärische Assistenz handfest gemacht, noch ihnen in Wirths - und
andern Häusern bei gleichmäßiger wider ihre Mithelfer oder Ver-
hehler ausgeseßter Strafe einiger Aufenthalt oder Gelegenheit, sich %
dem Arme der sie verfolgenden Gerechtigkeit, zu entziehen ver-
schafft werden;
Eod. 8. 5.
Nun treten aber die allgemeinen Strafgesebe in Wirksamkeit; len
und in Fo7ge eines im Wege der |. k. Hof- und Staatskanzlei Arb
an die x. |, vereinte Hofkanzlei herabgelangten Bundestagsbeschlusses nui
vom 3. Dec. 1841 haben sich sämmtliche Regierungen vereinigt, tres
übereinstimmende Maßregeln hinsichtlich derjenigen Handwerkggesellen zusi
zu treffen , welße dur< Theilnahme an unerlaubten Gesellenverbin- rich
dungen, Gesellengerichten , Verrufserklärungen u. dgl. Mißbräuchen
gegen die, Landesgeseße sich; vergangen haben , und zwar sollen ,
1. den Handwerkegesellen, welche sich .in einem Bundes- ein
siaate, dem sie niht dur< Heimat angehören , derlei Vergehen zu
Schulden kommen lassen / nach deven Untersuchung und Bestrafung
ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben die gur
begangene und genau zu bezeichnende Übertretung der Gesetze nebst Vo
der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder Rei- we!
sepässe an die Behörde der Heimat des betreffenden Gesellen ge-
sendet werden.
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