Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1% I. Theil XIV. Abhandlung. 
mit Abnehmung und Verlust des bei dem Übertreter gefundenen S 
Seitengewehres, dann bei weiterer Betretung mit dessen Arrestirung, Str 
und nach Beschaffenheit der Umstände unfehlbarer Verfügung an- ihre 
derer empfindlicher Leibesstrafen auf das Schärfeste verbothen. geb; 
Patent vom 19. Dec. 1749. geia 
S. 249. find 
Behandlung ruhestörender Handwerksgesellen. gels 
Der Geselle, welcher sich übler Aufführung wegen die Kränz« En 
Fung seiner Kundschaft zugezogen, und sich dafür durch Fufwiegeln , 
Auftreiben oder Ausstehen rächen wollte, wurde ehedem nach Beschaf- zen 
fenheir der Umstände mit Gefängniß-, Zuchthaus- oder Festungs- sene 
baustrafe bedroht, gegen dergleichen Flüchtlinge und nicht mehr hab- neit 
haft werdende , sollte die Confiscirung ihres Vermögens [burc< die 
Ortsobrigkeit vorgekehrt werden. ders 
Handw. Gen, vom 19. April 1732, 6. 2. Ia 
Wenn sich ferner, unter was immer für Vorwänden, aufrüh- und 
reris<e Handwerksgesellen aufzustehen oder einen Anlauf zu erregen 
sich exfrehen sollten , wurde nicht nur obige Zuchthaus - , son- in; 
dern nac< Umständen und dem Maße des verübten Unheiles, auch gen, 
Leibes- und Lebensstrafe festgeseßt; und dergleichen Aufrührer , die 
wenn sie die Ortsobrigkeit nicht bändigen kann, sollten auch durch 
militärische Assistenz handfest gemacht, noch ihnen in Wirths - und 
andern Häusern bei gleichmäßiger wider ihre Mithelfer oder Ver- 
hehler ausgeseßter Strafe einiger Aufenthalt oder Gelegenheit, sich % 
dem Arme der sie verfolgenden Gerechtigkeit, zu entziehen ver- 
schafft werden; 
Eod. 8. 5. 
Nun treten aber die allgemeinen Strafgesebe in Wirksamkeit; len 
und in Fo7ge eines im Wege der |. k. Hof- und Staatskanzlei Arb 
an die x. |, vereinte Hofkanzlei herabgelangten Bundestagsbeschlusses nui 
vom 3. Dec. 1841 haben sich sämmtliche Regierungen vereinigt, tres 
übereinstimmende Maßregeln hinsichtlich derjenigen Handwerkggesellen zusi 
zu treffen , welße dur< Theilnahme an unerlaubten Gesellenverbin- rich 
dungen, Gesellengerichten , Verrufserklärungen u. dgl. Mißbräuchen 
gegen die, Landesgeseße sich; vergangen haben , und zwar sollen , 
1. den Handwerkegesellen, welche sich .in einem Bundes- ein 
siaate, dem sie niht dur< Heimat angehören , derlei Vergehen zu 
Schulden kommen lassen / nach deven Untersuchung und Bestrafung 
ihre Wanderbücher oder Reisepässe abgenommen, in denselben die gur 
begangene und genau zu bezeichnende Übertretung der Gesetze nebst Vo 
der verhängten Strafe bemerkt, und diese Wanderbücher oder Rei- we! 
sepässe an die Behörde der Heimat des betreffenden Gesellen ge- 
sendet werden. 
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