Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 191
M 2. Solche Handwerksgesellen sollen nac< überstandener
ä Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie
ii“ ihre Heimat haben, gewiesen , und dort unter geeigneter Aufsicht
gehalten, sonac) in keinem andern Bundegsstaate zur Arbeit zu-
gelassen werden.
Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann Statt
finden , wenn die Regierung der Heimat eines sol<en Handwerks-
gesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Erthei-
| lung eines neuen Wanderbuches Öder Reisepasses nac< andern Bun-
R: desstaaten veranlaßt finden sollte,
wi, 3. Die Regierungen behalten si< vor, Verzeichnisse der we-
fz gen jener Vergehen abgestraften und in die Heimat zurückgewie-
87 senen so wie der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelasse-
0: nen Handwerksgesellen, sich gegenseitig mitzutheilen.
te 4. Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wan-
ders<haft die vorstehenden Bestimmungen vor Aushändigung seines
Wanderbuches oder Reisepasses ausdrücklich bekannt zu machen,
H- und daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde ämtlich zu bemerken.
n 5. Die Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses soll
a. in allen Bundesstaaten im landesverfassungsmäßigen Wege gesche-
< gen, und binnen zwei Monaten hiervon bei der Bundesversammlung
". die Anzeige gemacht werden.
3 Rggsc. vom 14. Jänner 18431,
Yz 6. 250.
< Welc<he Vorsichten bei Übergabe solcher Gesellen an
: die Wache zu beobachten sind.
Zur Vermeidung unangenehmer Ereignisse ist in jenen Fäl-
len , wo von Seite des Gerichtes ein Geselle zur Vorlegung mit
Arbeit oder Abschaffung von Wien, von was immer für einer In-
»- nung übergeben wird, wegen der richtigen Übergabe von dem bee
. treffenden Vorsteher oder Handwerksvater allezeit ein Recepisse aus-
n zustellen , welches dem Polizeihauptmanne und von diesem dem Ge-
ze richte zur Aufbewahrung bei den Acten zu Übergeben ist.
n Rggsv. vom 31. August 1792, F. 1.
Die Überlieferungen auf die Herbergen sollen übrigens nie an
einem Sonntage geschehen.
Eod., S. 2.
Den Gesellen säammtliher Innungen ist zugleich die Bezeu-
gung der schuldigen Ac<tung gegen die Wache nicht nur durch die
Vorsteher und Herbergsväter, sondern auch bei versammeltem Hand-
werke durch die Handwerkscommissiow einzuscharfen.