Von dem Gewervbs- und Handelswesen. 193
Wenn sic<ß Gesellen verehelihen wollen, müssen sie eher den
magistratischen Consens beibringen (Verordnung vom 22. Nov.
1803); denn der Wiener Magistrat“ har das Recht, den Hand-
8 wertsgesellen nach erkannter Nahrungsfähigkeit die Ehe zu bewilligen.
Rggsc. vom 14. Juli 1813.
- In Absicht auf die Handwerksgesellen in Wien ist das Erkennts-
18: niß wegen Ertheilung der BHeirathsbewilligung dem Stadtmagisträte
el: vorzubehalten, und das gegenwärtige Verfahren förtan zu beobachten;
ich Hofkzlv. vom 26. Febr. 1815 , Int. vom 16. März 1815.
die Wo der Magistrat nämlich ein solches Gesuch abzuweisen ver-
der meint, soll er vorher die Sache mittelst Bericht der Regierungs-
entscheidung unterziehen (Hofd. vom 31. August 1797) ; wo er
nd dann die Heirathsgesuche, die er abzuschlagen gedenkt, mittelst eines
ne tabellarischen Protocolles, jedo< Polizei- von Commerzialgewerben
rer abgesondert, von 14 zu 14 Tagen der Regierung vorlegen kann.
<- Als übrigens bemerkt wurde, daß der Unfug bei einigen Hand-
it werten , daß die ledigen neben den verbeivratheten Gesellen nicht
arbeicen wollen, nos immer geübt werde, obschon dieser Mißbrauch
'0- in der General-Hatidwerksordnung abgestellt worden ist, so wurde
ele befohlen, daß bei allen Fabriken, Manufacturen , Professionen
45 und Handwerken zwischen verheiratheten und ledigen Gesellen kein
as Unterschied zu machen sey; und sollte sich eine Zunft weigern, einem
4 verheiratheten Gesellen Arbeit zu geben; so ist diesem, die Profes-
er sion auf eigene Hand zu treiben, ohne Weiterem zu gestatten ,
und er deßwegen mit dem gewöhnlihen Schuße von Behörden zu
uz versehen.
m Wo hingegen die ledigen Gesellen, die neben den verheirathe-
ten nicht in Arbeit stehen wollten, öder wohl gar sich erkühnten ,
ig jene, die es thun, abzureden, zu schimpfen oder zu strafen, nach
Beschaffenheit der Umstände mit empfindlicher Strafe unnachsicht-
lich zu belegen sind.
Patent vom 1. Sept. 17760.
6. 253.
T 3. Austritt aus der Arbeit.
': Wenn eine sonstige Auffündzeit ni<t shon ausdrücklich üblich
ist, soll nach der Handwerksordnung vom 19. April 1732, 5. 2
ein Geselle wenigstens 8 Tage vorher seinem Meister ordentlich
auffünden.
Nun aber müssen Gesellen nach der bestehenden Gesellenord-
nung 14 Tage vorher aufkünden, und mit Entlaßschein versehen
werden.
Verordnung vom 27, Juli 1802.
IV. (Gewerbswesen)
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