4“: I. Theil XIV, Abhandlung,
Den Arbeitern steht jedoc< bevor, bei Verweigerung der Ent« en
lassung den Fabriksinhaber darum bei dem Kreigamte zu belangen, ich
auch eine allenfällige Shadloshaltung bei unrechtmsßiger Weige-
rung von selbem zu erhalten. .
Hofv. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790. fi
Übrigens sind Kundschaften und Zeugnisse (jekt Wanderbücher) nif
erst dann den Handwerksgesellen zurückzustellen, wenn sie aus der un
Condition ordnungsmäßig austreten. d
Rggsv. vom 29. März 1803. gun
6. 254.
Zwang der Zuführung eigenmächtig sich entfernter das
Handwerksgesellen und Arbeiter. päs
Bei Entweichung mit Contract gebundener Fabriksarbeiter sind ges
die Obrigkeiten verbunden , Beistand zu leisten , und wenn diese es Be
nicht thun , ist die Sache bei dem Kreisamte anzubringen. Iy
Hofentschl. vom 185. Oct, 1788. d
Insbesondere die ohne Raitsc<ein und Kundschaft heimlich aus ON
der Arbeit tretenden Eisen- und Stahlarbeiter sollen ausgeliefert
werden. se
- Hofentschl. vom 2. Oct. 1762. y
Fabriksarbeiter können sogleich , wenn sie nicht die vorgeschriebe: Ke
nen 14 Tage ausarbeiten, durch die betreffende Polizei-Bezirksdirec» a
ion zurückgeführt werden.
Hofv. vom 11. März 1796. ID
Bei den Fabriken unterliegen jedoch die Arbeiter , die nur tag- ms
weise bezahlt werden, keinem Zwange der Zuführung, wenn sie .
plößlich von dem Fabrikanten wegbleiben, jene aber, die wöchentlich 3
bezahlt werden, können auf diesen Zeitraum auch mit Zwangsmitteln B,
zur Arbeit verhalten werden (Rggsv. vom 26. April 1802); und wo kü
Gefahr auf dem Verzuge haftet, ist gestattet, die flüchtigen Arbeiter m
durch die Polizei aufsuchen zu lassen; jedoch sind solche jederzeit vor lei
dem Magistrate zu stellen , welcher sogleich ihre Einwendungen zu de
hören , und darüber zu entscheiden hat. fe
Hofd. vom 19, Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790. br
6. 255.
Wie es mit dem Wanderbuche beim Austritte des
Gesellen oder Arbeiters zu halten ist.
Beim Austritt des Gesellen aus der Arbeit hat der Arbeitsge-
ber mit dem Arbeiter und dem Wanderbuche zur Ortsobrigkeit sich zu
verfügen, bei derselben die Zeit, durch welche dieser in Arbeit gestanden,
....
4. w