Lr. Theil XIV. Abhandlung.
ziemender Strafe angesehen zu werden , gegenwärtig seyn; dem Gesellen
aber soll auf diesen Fall (dermal) sein Wanderbuch nicht ausgefolg t,
vielmehr dasselbe , bis er sich der angeschuldigten Beschuldigung oder For-
derung entledigt, verzögert , mithin derselbe , bis zur Austragung der
Sache an Ort und Stelle zu bleiben, angehalten werden,
Hanidw. Gen, vom 19. April 1732, 68. 2.
Wenn nun ein solcher Geselle hierüber zu schimpfen oder aufzutreiben,
inithin dadurc< an dem Handwerke , welches ihm das (jet) Wanderbuch
vorbehält, zu rächen sich unterstände , derselbe soll nicht allein, nach da-
von geschehener insonderheit den Meistern bei willkürlicher Strafe schleunig
obliegender Anzeige von des Ortes Obrigkeit, wo er aufgetrieben, als ein
Freyler und Aufwiegler unverzüglich zur Haft gebracht, und sein Schim-
pfen und Sc<hmähen , jedoch bei sich zeigender Besserung , mit Vorbehalt an
seiner Ehre , zu widerrufen, und an dem Orte , wo es geschehen, es wis- un
send zu machen angehalten , sondern auch, ina; Befinden , mit Strafe <he
belegt werden. Begäbe er sich aber vielleicht mit Flucht in fremde Lande, M
und er fönnte nicht ausgeliefert werden, so wäre sein Vermögen [zu M
confisciren« ib
Eod. au
Jede Zunft ist schuldig , den betreffenden Handwerksgesellen vor
fi zu fordern, sein Wanderbuch genau einzusehen, und ihn bei des- fin
selben Befund erst abgehen zu lassen , um dadurc< gesichert zu werden , in
daß fein anderer , als dem es !gebührt , mit dergleichen Urfunden ver-
sehen werde. ire
Hofentsc<hl. vom 1, August 1769, nt
mim Abfasßg 5
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» . - . . , die
Polizeiaufsicht auf die Störer. Ve
6. 256.
Verbotbh der Störevrei,
Störer und Winkelarbeiter 2) sind weder auf dem Lande, noch
auf den Freigründen in Städten und Vorstädten, und auch von dem
Stadtmagistrate auf bürgerlichen Gründen und Häusern zu dulden
(Handw. Gen. vom 19. April 1732, 5. 9. Verordnung vom 19.
Mai 1791) ; es ist dabei mit den schon vorgeschriebenen Abhülfsmitteln
vorzugeben (Hofv. vom 16. Jänner 1795) ; und die Zünfte und
Handwerksinnungen sind gegen Störereien, und bei ihren ordentlich “
bestätigten Handwerksartikeln zu schüßen. “
2) Unter Störer und Winkelarbeiter wurden damals sol<e Individuen verstan-
den, welche auf eigene Rechnung arbeiteten , ungeachtet sie in keiner or- Hs
dentlichen Zunft als Meister einverleibt waren, oder hierzu eigene Befug- ver
nisse hatten. sei
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