195> I. Theil XIV, Abhandlung,
nung annehmen, wie im Widrigen vom Eigenthümer eine Strafe u.
von 50 Rthlrn. zu Handen des Magistrates von Wien gegen Verrech- od;
nung abgefordert, die angezeigten Störer aber von der. Behörde, ode
nach Befund der Sache, entweder sogleich zur Werbung des Bürgex-
rechtes verwiesen , oder wohl gar von hier abgeschafft werden sollen. od:
Verordnung vom 7. August 1751. [ur
Dagegen findet eine Verpflihtung für den Hauseigenthümer
zur Überwachung der bei ihm wohnenden Gewerbsleute , damit sie 3%
die ihnen zustehenden Gewerbsrechte nicht überschreiten, nicht Stattz ni
und eben so wenig kann ein Haugeigenthümer gezwungen werden , rid
einen Gewerbsmann wegen entdeckter Störerei' die Wohnung aufzu- od(
kündigen, weil Hausgeigenihümer nicht berufen sind, ihre Inwohner,
insoweit sich dieselben keiner polizeiwidrigen Handlung schuldig machen, sch
in ihrem übrigen Benehmen zu controlliren, und auch nicht für das- en
selbe verantwortlich gemacht werden können. B(
Hofkzld. vom 19. Juli 1822. un
a) Bei freien Beschäftigungen fällt nun aber diese Ausweisung weg. we
S. 260. 3
Nachfors<ung der Störer.
Verfahren hierbei.
Den Innungen und Gewerbsleuten sind zwar häusliche Unter- D
suchungen bei vermeinten Störern vorzunehmen gestattet, jedoch un-
ter folgenden Vorsichten :
1. Soll von einer Innung oder Gewerbsclasse weder durch ihre 3:
Vorsteher, noch durch andere Gewerbsgenossen allein, eine häusliche zu
Untersuchung bei einem vermeinten Störer vorgenommen werden ,
sondern dieselbe in den Vorstädten jedesmal in Gegenwart des la'
Grundrichters oder eines Gerichtsbeisibers, in der Stadt aber, z
in Beiseyn einer abgeordneten obrigkeitlihen Person geschehen, und üb
zu diesem Ende die Innung oder Gewerbsclasse , welche eine Störer- ge.
untersuchung einleiten will, in der Stadt bei dem Magistrate, und gl
in den Vorstädten bei den Grundgerichten sich vorläufig mündlich mel- ,
den. Hierbei ist aber ausdrücklich verbothen , daß zu solchen Untex- ih:
suchungen blos Gerichtsdiener oder wohl gar Grundwächter verwendet wi
werden.
2. Ist die Untersuchung mit Bescheidenheit, und ohne muth- ur
willige Störung der häuslihen Ruhe vorzunehmen , und hat sich ei
selbe nur auf den Thatbestand, ob nämlich der vermeinte Störer it
nicht mit einem Arbeitsbefugnisse und Erwerbsteuerscheine versehen ist, re
und beim Mangel dieser Urkunden, ob, und auf welche Art das |
Stören wirklich ausgeübt wird ; dann auf eine Inventirung und Be- o
schreibung der vorgefundenen Waaren , Geräthschaften , Werkzeuge
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