206.. x. Theil XIV. Abhandlung.
a) (Es ist nämlich aller auf Monopolien auf UnterdrüFung des Wetteifers des
Tleißes und der Talente gerichtete Zwang so viel möglich zu vermeiden,
und es sind Leute von besonderer Fähigkeit und Geschi>lichkeit dur< Bez: 9
förderung zur Meisterschaft, oder wie es sonst seyn mag, zu unteritüßen. “
Inst. für den Wiener Magistrat vom Jahre 1783, Abth. 8. 45,
Z. 1046, Kreigamts-Inst, vom-21. Juni 1783, S. 72 , Allerh, Entschl,
vom 24, Febr. 1827, Hoffammerd, yom 12. März 1827 , Hofz, 9617, gei
Rgg8z. 16486. für
S. 262. we
Innungsvorsteher dürfen" Landesfabriken nicht un- na
tersuchen. de
'
Nachdem sich die Landesfabriken Feineswegs in einer -Abhängige- Ee
Feit von den Innungen und Meisterschaften befinden, so soll bei ts
einer Klage , die Untersuchung förmlich gepflogen , keineswegs aber
derlei Vorstehern nur mit Beibringung des Gerichtsdieners eine Amts-
handlung eingeräumt werden.
Hofv, vom 30. April 1807.
6. 263.
Strafe der Störerei..
Schon die Verordnung vom 2. Sept. 1693 befahl, daß die
von Winkelstörern verfertigte Arbeit confiscirt werden soll.
Das Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6. 8, verordnete
ferner ; Alle unbefugte uneinverleibte Störer seyen, wo sie betreten
werden , mit gehöriger Hülfe der ordentlichen Instanz in Arrest zu
nehmen, und mit Wegnahme des Werkzeuges / oder, nac< Gestalt
der Sache, noch mit Confiscirung der Arbeit und anders zu bestrafen.
Endlich besagt die Verordnung vom 7. August 1751 , es sey
den Störern, die alleinigen Manufacturisten ausgenommen , im
Falle si Jemand / nach geschehener Einsage in der Stdrerei gleich-
wohl betreten ließe, außer gar erheblichen Ursachen, wenigstens der
Werkzeug abzunehmen, !
Strafen 2), welche so sehr in das Eigenthum und den Nahrungs-
stand der Personen eingreifen, wie dieses bei der Waarenconfiscation Hy
der Fall ist, sind jedoch nur mit Vorsicht , und Üüberbaupt erst dann (27
in Anwendung zu bringen, wenn die „Seseßlich eingeräumten Straf-
mittel, wohin die in Absicht auf die Übertretung der Gewerbs - und al
Handelsbefugnisse angemessenen Geldstrafen gehören , sich als ganz !
unwirksam darstellen. de
SHoffammerd. vom 28. Oct. 1840, Hofz. 40881 , Rggsz.
62329.
32) Die besonderen Strafbestimmungen bei den einzelnen Beschäftigungen
fommen im I1, Theile dieser Abhandlung von dem besonderen Gewerbs -
und Handelswesen vor,
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