Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 201 
8 des 
iden, 6. 264. 
Bi: Wie bei Configeirung der Waare und Werkzeuge 
45, vorzugehen ist. 
CH Wenn Waaren und Werkzeuge der Handwerksleute in Beschlag 
' genommen werden , sind selbe künftig niht mehr dem sic< zur Ablö- 
sung von derlei .Waaren und Werkzeugen herbeilassenden Hand- 
werke unmittelbar zu überlassen , sondern diese Sachen sind immer 
ane: nach vorläufiger ordnungsmäßiger Schätzung bei einer anzuordnen- 
den Versteigerung nur den Meistbiethenden hintanzugeben, und so- 
gige dann das gelöste Geld entweder in Commissum zu erfennen , oder 
0 bei eintretenden rücksichtswürdigen Umständen dem Geklagten deduoc= 
iber tis deducendis gegen Bescheinigung zu erfolgen. 
Ute Rgg8v.. vom 20. März 1806. 
WW... N bf a ßB. 
Polizeiaufsicht auf Meister, Befugte und 
die Fabrikanten, 
S. 265. 
is Dießfällige Sorge der Polizeiaufsicht. 
zu Die Sorge der Polizeiaufsicht geht dahin, die Mißbräu<he ab- 
alt zustellen , und den Credit der Industriellen zu bewabyen. ' 
en. 
jo 14. Abstellung der Mißbräuce. 
8 6. 266. 
- Allgemeine Bestimmung. 
198: Obschon von jeher alle Mißbräuche dur< geschärfte Ver- 
ion oydnungen abgestellt worden sind, so sind dieselben doc< no< bei 
nn ein und anderen Handwerken beibehalten worden. 
'af- Der Wiener Magistrat wurde daher angewiesen, sowohl selbst, 
und als auch durc< die ihm unterstehenden Handwerkscommissäre sorgfäl- 
anz tigst zu wachen , daß derlei Mißbräuche nicht mehr ausgeübt wer- 
den , und dieselben überhaupt mit aller Schärfe abzustellen, 
"Ze Hofv. vom 15. Jänner 1784, Nggsd. vom 27. Jänner 1784 , 
S. 8. 
Zen Die Streitigkeiten der Gewerbsleute, insofern sie sic nur auf 
bs - Handwerksangelegenheiten beziehen und keinen justizmäßigen Gegen- 
stand ausmachen 7; müssen ohne Gestattung schriftliher Verfahrung
	        
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