Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 201
8 des
iden, 6. 264.
Bi: Wie bei Configeirung der Waare und Werkzeuge
45, vorzugehen ist.
CH Wenn Waaren und Werkzeuge der Handwerksleute in Beschlag
' genommen werden , sind selbe künftig niht mehr dem sic< zur Ablö-
sung von derlei .Waaren und Werkzeugen herbeilassenden Hand-
werke unmittelbar zu überlassen , sondern diese Sachen sind immer
ane: nach vorläufiger ordnungsmäßiger Schätzung bei einer anzuordnen-
den Versteigerung nur den Meistbiethenden hintanzugeben, und so-
gige dann das gelöste Geld entweder in Commissum zu erfennen , oder
0 bei eintretenden rücksichtswürdigen Umständen dem Geklagten deduoc=
iber tis deducendis gegen Bescheinigung zu erfolgen.
Ute Rgg8v.. vom 20. März 1806.
WW... N bf a ßB.
Polizeiaufsicht auf Meister, Befugte und
die Fabrikanten,
S. 265.
is Dießfällige Sorge der Polizeiaufsicht.
zu Die Sorge der Polizeiaufsicht geht dahin, die Mißbräu<he ab-
alt zustellen , und den Credit der Industriellen zu bewabyen. '
en.
jo 14. Abstellung der Mißbräuce.
8 6. 266.
- Allgemeine Bestimmung.
198: Obschon von jeher alle Mißbräuche dur< geschärfte Ver-
ion oydnungen abgestellt worden sind, so sind dieselben doc< no< bei
nn ein und anderen Handwerken beibehalten worden.
'af- Der Wiener Magistrat wurde daher angewiesen, sowohl selbst,
und als auch durc< die ihm unterstehenden Handwerkscommissäre sorgfäl-
anz tigst zu wachen , daß derlei Mißbräuche nicht mehr ausgeübt wer-
den , und dieselben überhaupt mit aller Schärfe abzustellen,
"Ze Hofv. vom 15. Jänner 1784, Nggsd. vom 27. Jänner 1784 ,
S. 8.
Zen Die Streitigkeiten der Gewerbsleute, insofern sie sic nur auf
bs - Handwerksangelegenheiten beziehen und keinen justizmäßigen Gegen-
stand ausmachen 7; müssen ohne Gestattung schriftliher Verfahrung