Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

14 I. Theil XIV. Abhandlung. 
besonderen Umständen , Verhältnissen und Behelfen beurtheilt und 
entschieden werden. 
Hofkzld. vom 13. Oct. 1830, Hofz. 23480, Rggsz. 58361. 
Es ist jedoch der Bestand einer besondern Gewerdsteuer neben 
der erhöhten Hausstocksteuer in Absicht auf die Beurtheilung der 
Gewerbseigenschaft keineswegs gleichgültig / sondern es. wurde viel- 
mehr bei Erlassung jener Verordnung bezweckt , die Festsekung all- 
gemeiner Grundsäße zu erklären, weil es überhaupt an einem fes 
sten Anhaltspuncte fehlt, über die radicirte Eigenschaft eines Ge- 
werbes aus dem Rectificationsverfahren eine bestimmte, allgemeine 
Norm abzuleiten, daher denn auch in gedac<hter Verordnung aus- 
drücklich erklärt worden ist, daß in vorkommenden Fällen dieser Art 
nur nach Maßgabe der jedesmal eintretenden besonderen Umstände 
und Verhältnisse zu entscheiden sey. 
Hoftzld. vom 21. April 1831, Hofz. 8769, Rggsz. 23988. 
Hinsichtlich der Stadt Wien als erster halber vierter Stand und 
der übrigen landesfürstlihen Ortschaften als zweiter halber vierter 
Stand finden jedoch jene Bestimmungen insofern keine Anwendung, 
weil sie einen im Jahre 1746 errichteten eigenen Cataster hatten ; 
eben so hatten sämmtliche auf den Freigründen inner'den Linien Wiens 
befindlichen dort dienstbaren Gründe eine eigene Zinsbesteuerung, die 
mit dem ständischen Cäataster nichts gemein hatte. "Die auf dieses Ver- 
hältniß basirte Ansicht, daß hiernach in Städten und Märkten 
die Nachweisung der radicirten Eigenschaft eines Gewerbes aus der 
Steuereinlage niemals Plaß greifen könne, wurde jedoch keineswegs 
als allgemein richtig angenommen, ebenso wie der Saß : daß bei der 
Nachweisung der radicirten Eigenschaft in Städten und Märkten eine 
abgesonderte Grundsteuerbelegung niemals in Berücksichtigung komme ; 
es erscheint aber auch die Voraussebung, daß in Städten und Märk- 
ten, die zur Zeit der Rectification fatirten Hausgewerbe in allen 
Fällen zum Werthanschlage des Hauses gerechnet worden seyen, und 
daß sich hieraus schon ihre Belegung mittelst der erhöhren Haus- 
stocksteuer ergebe, "nur als eine allgemeine Hypothese, die erst in 
jedem einzelnen Falle strenge erwiesen werden muß. „Die. lebten bei- 
den Säke können daher als «gemeine Cynosur für künftige Entschei- 
dungen nicht aufgestellt ,. und «auch die bereits entschiedenen Fälie 
können nicht nach Maßgabe derselben; wenn: die Parteien darum an- 
suchen / reassumirt werden. 
Hofkzlv. vom 20. August 1835, Hofz. 35921, -Nggs8z. 47808. 
; Diejenigen Dominicalbesiker endlich , welche auf ihren Domini- 
calbesißungen in Niederösterreich sich im Besiße von Gewerben besin- 
den, die'sie auf eigene Rechnung oder durc< Pächter betreiben, und 
welche in dem ständischen Gültbuche als Bestandtheile des Dominical- 
Eöppers eingetragen sind, können solche Gewerbsbetriebe gleich ande:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.