14 I. Theil XIV. Abhandlung.
besonderen Umständen , Verhältnissen und Behelfen beurtheilt und
entschieden werden.
Hofkzld. vom 13. Oct. 1830, Hofz. 23480, Rggsz. 58361.
Es ist jedoch der Bestand einer besondern Gewerdsteuer neben
der erhöhten Hausstocksteuer in Absicht auf die Beurtheilung der
Gewerbseigenschaft keineswegs gleichgültig / sondern es. wurde viel-
mehr bei Erlassung jener Verordnung bezweckt , die Festsekung all-
gemeiner Grundsäße zu erklären, weil es überhaupt an einem fes
sten Anhaltspuncte fehlt, über die radicirte Eigenschaft eines Ge-
werbes aus dem Rectificationsverfahren eine bestimmte, allgemeine
Norm abzuleiten, daher denn auch in gedac<hter Verordnung aus-
drücklich erklärt worden ist, daß in vorkommenden Fällen dieser Art
nur nach Maßgabe der jedesmal eintretenden besonderen Umstände
und Verhältnisse zu entscheiden sey.
Hoftzld. vom 21. April 1831, Hofz. 8769, Rggsz. 23988.
Hinsichtlich der Stadt Wien als erster halber vierter Stand und
der übrigen landesfürstlihen Ortschaften als zweiter halber vierter
Stand finden jedoch jene Bestimmungen insofern keine Anwendung,
weil sie einen im Jahre 1746 errichteten eigenen Cataster hatten ;
eben so hatten sämmtliche auf den Freigründen inner'den Linien Wiens
befindlichen dort dienstbaren Gründe eine eigene Zinsbesteuerung, die
mit dem ständischen Cäataster nichts gemein hatte. "Die auf dieses Ver-
hältniß basirte Ansicht, daß hiernach in Städten und Märkten
die Nachweisung der radicirten Eigenschaft eines Gewerbes aus der
Steuereinlage niemals Plaß greifen könne, wurde jedoch keineswegs
als allgemein richtig angenommen, ebenso wie der Saß : daß bei der
Nachweisung der radicirten Eigenschaft in Städten und Märkten eine
abgesonderte Grundsteuerbelegung niemals in Berücksichtigung komme ;
es erscheint aber auch die Voraussebung, daß in Städten und Märk-
ten, die zur Zeit der Rectification fatirten Hausgewerbe in allen
Fällen zum Werthanschlage des Hauses gerechnet worden seyen, und
daß sich hieraus schon ihre Belegung mittelst der erhöhren Haus-
stocksteuer ergebe, "nur als eine allgemeine Hypothese, die erst in
jedem einzelnen Falle strenge erwiesen werden muß. „Die. lebten bei-
den Säke können daher als «gemeine Cynosur für künftige Entschei-
dungen nicht aufgestellt ,. und «auch die bereits entschiedenen Fälie
können nicht nach Maßgabe derselben; wenn: die Parteien darum an-
suchen / reassumirt werden.
Hofkzlv. vom 20. August 1835, Hofz. 35921, -Nggs8z. 47808.
; Diejenigen Dominicalbesiker endlich , welche auf ihren Domini-
calbesißungen in Niederösterreich sich im Besiße von Gewerben besin-
den, die'sie auf eigene Rechnung oder durc< Pächter betreiben, und
welche in dem ständischen Gültbuche als Bestandtheile des Dominical-
Eöppers eingetragen sind, können solche Gewerbsbetriebe gleich ande: