Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 203 
nach Daher auch der Unfug, daß Meister denen, die Meisterstoch- 
-. ter oder Witwen heirathen / viele Jahre nachsehen , auf das Schär- 
Thl. feste verbothen ist, 
EKod. g. 
6. 270. 
y, Rücksichtlich uneingefaufter Meister und rüFsichtlich einer geschlossenen Zahl 
| von Meistern und Gesellen. 
Der Unfug- daß Meister keinen anderswo eingewanderten 
ung Meister dulden wollen , bis er nicht eingekauft ist, ferners an die- 
32, sem oder jenem Orte mehr nicht, als die einmal angenommene Zahl 
ver» der Meister dulden, oder einem geschickteren Meister aus Neid nicht 
oz mehrere Gesellen als seine Mitmeister zu halten , gestatten wollen, 
Yfle- ist auf das Schärfeste verbothen. 
zu Eod. g. 
34 6.271. 
/ 3. Rüfichtlich mehrerer Vorurtheile der Unehrlichkeit. 
Da durch Mißbräuche bei den Zünften verschiedene Fälle ver- 
meintet Unehrlichkeit bestimmt waren / ols: 
a) bei dem Weiß - und Rothgärberhandwerke die Verarbei- 
tung eines Hundes oder einer Kalze , Anrührung eines Ases, Um- 
ech gang mit Abdeckern , Anrührung der Selbstmörder , Wegschaffung 
ich und Vergrabung eines gefallenen Viehes zur Contagionszeit, dann 
Verarbeitung der Raufwolle der Tuchmacher z 
b) daß Bader und Wundärzte eines andern Verbände nicht 
ne aufmachen , oder die Cur eines Maleficienten ihnen vorgeworfen 
eie werde- dann, daß ein Verbrechen der Altern dem Sohne beim 
en Handwerke hinderlich seyn soll; deßgleichen , daß , wenn man von 
rie einem Meister weggeht, ein anderer die Arbeit zu vollenden sich 
nd weigert , oder was z. B. bei Sclossern , Schmieden / von einem 
ie angefangen wird, ein anderer keine Hand mehr anlegen will; 
ce) wenn ein Handwerker als Inquisit gerichtlich losgespro- 
87 hen / und dennoch keiner mehr mit ihm arbeiten will ; 
d) wenn ein Meister oder dessen Weib ein schweres Ver- 
brechen verübt, und von der Obrigkeit deßwegen Abtilgung oder 
Nachlaß erhalten, und ihm wieder von der Obrigkeit die Ehre zu- 
rückzestellt worden ist, und die Handwerke einen solchen dennoc< 
nicht dulden wollen ,/ so sind alle diese Mißbräuche auf das Schär- 
2 feste verbothen. 
u Eod,. S. 13.
	        
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