Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 203
nach Daher auch der Unfug, daß Meister denen, die Meisterstoch-
-. ter oder Witwen heirathen / viele Jahre nachsehen , auf das Schär-
Thl. feste verbothen ist,
EKod. g.
6. 270.
y, Rücksichtlich uneingefaufter Meister und rüFsichtlich einer geschlossenen Zahl
| von Meistern und Gesellen.
Der Unfug- daß Meister keinen anderswo eingewanderten
ung Meister dulden wollen , bis er nicht eingekauft ist, ferners an die-
32, sem oder jenem Orte mehr nicht, als die einmal angenommene Zahl
ver» der Meister dulden, oder einem geschickteren Meister aus Neid nicht
oz mehrere Gesellen als seine Mitmeister zu halten , gestatten wollen,
Yfle- ist auf das Schärfeste verbothen.
zu Eod. g.
34 6.271.
/ 3. Rüfichtlich mehrerer Vorurtheile der Unehrlichkeit.
Da durch Mißbräuche bei den Zünften verschiedene Fälle ver-
meintet Unehrlichkeit bestimmt waren / ols:
a) bei dem Weiß - und Rothgärberhandwerke die Verarbei-
tung eines Hundes oder einer Kalze , Anrührung eines Ases, Um-
ech gang mit Abdeckern , Anrührung der Selbstmörder , Wegschaffung
ich und Vergrabung eines gefallenen Viehes zur Contagionszeit, dann
Verarbeitung der Raufwolle der Tuchmacher z
b) daß Bader und Wundärzte eines andern Verbände nicht
ne aufmachen , oder die Cur eines Maleficienten ihnen vorgeworfen
eie werde- dann, daß ein Verbrechen der Altern dem Sohne beim
en Handwerke hinderlich seyn soll; deßgleichen , daß , wenn man von
rie einem Meister weggeht, ein anderer die Arbeit zu vollenden sich
nd weigert , oder was z. B. bei Sclossern , Schmieden / von einem
ie angefangen wird, ein anderer keine Hand mehr anlegen will;
ce) wenn ein Handwerker als Inquisit gerichtlich losgespro-
87 hen / und dennoch keiner mehr mit ihm arbeiten will ;
d) wenn ein Meister oder dessen Weib ein schweres Ver-
brechen verübt, und von der Obrigkeit deßwegen Abtilgung oder
Nachlaß erhalten, und ihm wieder von der Obrigkeit die Ehre zu-
rückzestellt worden ist, und die Handwerke einen solchen dennoc<
nicht dulden wollen ,/ so sind alle diese Mißbräuche auf das Schär-
2 feste verbothen.
u Eod,. S. 13.