Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 205 
macht - ohne welche im Falle, in dem die Parteien zur Ausweisung 
des Bezuges oder Ursprunges der Waaren verpflichter sind, diese 
Nachweisung nicht als erfüllt zu betrachten ist. 
“a Hinsichtlich der Meisterzeichen für Metallerzeugnisse wird in 
n. dem I. Theile dieser Abhandlung bei den Cisen - und Stählarbei- 
de tern u. dgl. die Rede seyn; dagegen kommt als eine allgemeine 
Bestimmung hier anzuführen , daß, da das Recht der Ertheilung 
und Überwachung der Meisterzeichen ein unmittelbarer Act der den 
Behörden zustehenden Gerichrsbarkeit ist, es bei der bisher bestan- 
denen Gepflogenheit fortan zu verbleiben habe, daß jene Attribute 
bei politischen Concessionen den politischen Behörden und bei den 
n montanistishen Verleihungen den Berggerichten zustehe. 
:g Hoflzld. vom 29. Dec. 1836, Sofz. 10782, Rggsz. 2425. 
1d Die Waarenaufschriften detreffend, kommt Folgendes hier 
n anzuführen: 
Da ausländis<e Etiquettes so sehr gang und gäbe sind, daß 
es s<wer halten würde , die Benennungen zu bezeichnen / da das 
Verboth 2) derselben bei Artikeln, wo Vorurtheil, Mode und Ges 
wohnheit die Nachfrage bewirten / für den Absaßz unserer Fabriken, 
n die damit einen bedeutenden Activhandel , besonders na; dem Nor- 
17 den, nach Polen und Rußland betreiben , allerdings und hauptsäch- 
id lich in dem gegenwärtigen Zeitpuncte bedenklich erscheint, sich in 
der Ausführung schwer handhaben läßt, und selbst in> Niederöster- 
reich nicht im vollen Sinne gehandhabt wird, auch als kein geeignetes 
Mittel gegen den Schleichhandel angesehen werden kann, weil es 
nicht verbürgt ist, daß gerade ausländische Artikel mit inländischen 
Etiquetrten bezeichnet werden / da ferner gegen etwaige Mißbräuche 
zur Ausübung von Betrug ohnehin die bestehenden Geseke die ge- 
eignete Bestimmung enthalten / und da endlich auch die Beifügung 
des Namens des inländischen Ortes und Erzeugers zu den auslän- 
dischen Etiquetten sich aus der vorhin berührten Rücksicht auf un- 
- seren Activhandel als unräthlich darstellt, so hat die Hofkammer 
beschlossen, es auch für die Zukunft bei der bisherigen Observanz?) 
zu belassen. | 
Hofkammerd. vom 27. Sept. 1824, Hofz. 34135 , Rgg3z. 
48699. 
Hinsichtlich der Waaren-Qualitätenordnung kommt Folgendes 
anzuführen : : 
Das Bedürfniß nac< sogenannten Waaren-Quantitätenordnun- 
gen wurde bereits mit Hofd. vom 2. Juni 1792 nicht mehr aner- 
fannt, und nur erinnert, daß es den Fabrikanten und Innungen 
frei stehen foll , unter sich selbst Beschauanstalten und Qualitäten 
Femplungen einzuführen , insofern fie dadur<; mehreres Vertrauen
	        
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