Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

€. I. Theil XIV. Abhandlung. 
bei den Käufern erwecken zu können glauben , worüber sie dann 
ihre einverständlihen Anträge machen könnten. 
Auch mit Hofkammerd. vom 21. Mai 1825, Hofz. 16611, 
Ngg8z. 27078 wurde erkannt, daß die in früheren Zeiten bestan- 
denen Statuten und LQualitätenordnungen von den engen Grenzen 
zeigen , in denen der Handel und die Industrie in den betreffen- 
den Provinzen , für die sie erlassen waren , no< damals befangen 
lagen. In der Tendenz, den Bevortheilungen und Betrügereien im 
Verkaufe zu begegnen , seyen sol<e Bestimmungen überflüssig , da 
solche Handlungen sich als Verbrehen und sc<were Polizeiübertre- 
tungen darstellen, und in das Bereich der Strafgeseßgebung fallen. 
Aus dem Gesichtspuncte einer technischen Vorschrift und Beleh- 
rung über die Art und Weise der Production erscheinen sie dagegen Firn 
nicht nur überflüssig, sondern sogar nachthbeilig. büch 
Überflüssig, insofern Belehrung und Unterricht in den be- 
stehenden technischen Instituten und Schulen allenthalben gründlich 
und zeitgemäß ertheilt werden und Überdieß der Erzeuger selbst bei 
einer guten , dem Gesc<hmac>e der Abnehmer zusagenden Qualität 
der Waaren am meisten interessirt ist, da er nur darin eine Bürg- 
schaft für die Sicherheit seines Absaßes und seiner Subsistenz sin» 
den kann; wahrhaft nachtheilig aber , insoferne sie dem Ge- 
werbsfleiße und dem Erfindungsgeiste Fesseln anlegen, die ihre Ent- S 
wicklung hemmen. Nu 
a)- Die niederösterreichische Landesftelle hatte nämlich mit Decret vom 11. aus 
Sept. 1818 diese Observanz eingestellt, und mit Decret vom 17, Nov. 
1818 nur gestattet, die inländischen Erzeugnisse auch in französischer oder Ge 
in einer andern fremden Sprache anzufündigen. 
pd? Zur Verhütung jedes Betruges bei den Waaren bestunden nämlich auch best 
in Österreich unter der Enns für verschiedene Waarengattungen solche ben 
Qualitätenordnungen, wovon in dem IC. Theile dieser Abhandlung von gesi 
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen die Rede ist, 
ein 
S. 275. 
Nachforschungen des Betruges, u 
Alle jene Handwerks - und Gewerbsleute 2), die bei ihrer Ar- von 
beit und dem Verkaufe ihrer Waaren irgend einen Betrug, oder sel 
was immer für eine Bevortheilung des Publicums sich zu Schulden 
kommen lassen, sind mit Schärfe streng nach den Geseßen und [et 
unnachsihtlic< zu bestrafen , auch ist sich dabei nicht zu begnügen , sen 
hierüber die Anzeige von den Parteien abzuwarten , sondern zu mi 
trachten / dergleichen Fälle selbst zu entdecken, und sie immer schnell we 
der verdienten Bestrafung zu unterziehen. kü 
Hofkzld. vom 6. Nov. 14810- we 
08
	        
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