€. I. Theil XIV. Abhandlung.
bei den Käufern erwecken zu können glauben , worüber sie dann
ihre einverständlihen Anträge machen könnten.
Auch mit Hofkammerd. vom 21. Mai 1825, Hofz. 16611,
Ngg8z. 27078 wurde erkannt, daß die in früheren Zeiten bestan-
denen Statuten und LQualitätenordnungen von den engen Grenzen
zeigen , in denen der Handel und die Industrie in den betreffen-
den Provinzen , für die sie erlassen waren , no< damals befangen
lagen. In der Tendenz, den Bevortheilungen und Betrügereien im
Verkaufe zu begegnen , seyen sol<e Bestimmungen überflüssig , da
solche Handlungen sich als Verbrehen und sc<were Polizeiübertre-
tungen darstellen, und in das Bereich der Strafgeseßgebung fallen.
Aus dem Gesichtspuncte einer technischen Vorschrift und Beleh-
rung über die Art und Weise der Production erscheinen sie dagegen Firn
nicht nur überflüssig, sondern sogar nachthbeilig. büch
Überflüssig, insofern Belehrung und Unterricht in den be-
stehenden technischen Instituten und Schulen allenthalben gründlich
und zeitgemäß ertheilt werden und Überdieß der Erzeuger selbst bei
einer guten , dem Gesc<hmac>e der Abnehmer zusagenden Qualität
der Waaren am meisten interessirt ist, da er nur darin eine Bürg-
schaft für die Sicherheit seines Absaßes und seiner Subsistenz sin»
den kann; wahrhaft nachtheilig aber , insoferne sie dem Ge-
werbsfleiße und dem Erfindungsgeiste Fesseln anlegen, die ihre Ent- S
wicklung hemmen. Nu
a)- Die niederösterreichische Landesftelle hatte nämlich mit Decret vom 11. aus
Sept. 1818 diese Observanz eingestellt, und mit Decret vom 17, Nov.
1818 nur gestattet, die inländischen Erzeugnisse auch in französischer oder Ge
in einer andern fremden Sprache anzufündigen.
pd? Zur Verhütung jedes Betruges bei den Waaren bestunden nämlich auch best
in Österreich unter der Enns für verschiedene Waarengattungen solche ben
Qualitätenordnungen, wovon in dem IC. Theile dieser Abhandlung von gesi
dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen die Rede ist,
ein
S. 275.
Nachforschungen des Betruges, u
Alle jene Handwerks - und Gewerbsleute 2), die bei ihrer Ar- von
beit und dem Verkaufe ihrer Waaren irgend einen Betrug, oder sel
was immer für eine Bevortheilung des Publicums sich zu Schulden
kommen lassen, sind mit Schärfe streng nach den Geseßen und [et
unnachsihtlic< zu bestrafen , auch ist sich dabei nicht zu begnügen , sen
hierüber die Anzeige von den Parteien abzuwarten , sondern zu mi
trachten / dergleichen Fälle selbst zu entdecken, und sie immer schnell we
der verdienten Bestrafung zu unterziehen. kü
Hofkzld. vom 6. Nov. 14810- we
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