Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 207
2) Die allgemeinen Vorschriften zur Bewahrung vor Betrug und Bevorthei-
n lung des Publicums vor den Gewerbsleuten kommen in der Abhandlung
XV von der Sicerheits - und Ordnungspolizei vor, wogegen die bei
[, jeder Industrialgattung in jener Tendenz bestehenden besonderen Ge-
n- werbsvorschriften , so weit sie noch Geltung haben, in dem 11, Theile
n dieser Abhandlung von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen dar-
gestellt werden,
ns
en
m 2.- Sorge für den Credit der Industriellen.
7 6. 276.
n. Wie derselbe erreicht wird.
7 Der Credit ver Industriellen wird durc< die Protocollirung der
M Firmen durc< die ordentlihe Führung der Gewerbs - und Fabriks-
bücher und durch eine sparsame Lebensweise zunächst erreicht.
192
ich
ei 2) Protocollirung der Firmen.
at
g- 6. 277.
N= Hauptgrundsabß hierbei.
- „Die Verpflichtung zur Protocollirung der Firmen und
Societätscontracte, so wie der Fondsausweisung, ist wesentlich zu un»
terscheiden von dem Befugnisse zur Protocollirung und Fonds-
1. ausweisung.
9. Verpflichtet sind hierzu nur diejenigen Handels- und
er Gewerbsleute, in Ansehung welcher bestimmte Verordnungen
1 bestehen , welche die Protocollirung bei ihnen ausdrücklich vorschrei-
he ben , und für welche eine Fondssumme nach verschiedenen Classen
on geseßzlich festgeseßt ist.
Bei diesen ist auc< die Protocollirung und Fondsausweisung
eine Grundbedingung der Ausübung ihres Rechtes.
Befugt zur Protocollirung und Fondsausweisung sind aber
alle jene Professionisten und Fabrikanten, welche zwar
nicht in die vorige Kategorie gehören , welchen aber nach dem Hofd,
ir- vom 24. Febr. 1792 auch das Recht zusteht, tro>ene Wech-
er sel auszustellen.
en Diesen steht, insolange sie keine Wechsel ausstel-
1d len, frei, ihre Firmen und Societätscontracte vormerken zu las-
ds sen oder nicht; ebenso hängt die Ausweisung eines Fonds, welche
zu mit der Protocollirung der Firma in keinem noth-
el wendigen Zusammenhange steht, bloß von- ihrer- Will-
kür ab, und solche kann ihnen auf ihr Ansuchen nicht verweigert
werden, jedoch sind auch diese Gewerbsleute zurProtocollirung