Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 207 
2) Die allgemeinen Vorschriften zur Bewahrung vor Betrug und Bevorthei- 
n lung des Publicums vor den Gewerbsleuten kommen in der Abhandlung 
XV von der Sicerheits - und Ordnungspolizei vor, wogegen die bei 
[, jeder Industrialgattung in jener Tendenz bestehenden besonderen Ge- 
n- werbsvorschriften , so weit sie noch Geltung haben, in dem 11, Theile 
n dieser Abhandlung von dem besonderen Gewerbs- und Handelswesen dar- 
gestellt werden, 
ns 
en 
m 2.- Sorge für den Credit der Industriellen. 
7 6. 276. 
n. Wie derselbe erreicht wird. 
7 Der Credit ver Industriellen wird durc< die Protocollirung der 
M Firmen durc< die ordentlihe Führung der Gewerbs - und Fabriks- 
bücher und durch eine sparsame Lebensweise zunächst erreicht. 
192 
ich 
ei 2) Protocollirung der Firmen. 
at 
g- 6. 277. 
N= Hauptgrundsabß hierbei. 
- „Die Verpflichtung zur Protocollirung der Firmen und 
Societätscontracte, so wie der Fondsausweisung, ist wesentlich zu un» 
terscheiden von dem Befugnisse zur Protocollirung und Fonds- 
1. ausweisung. 
9. Verpflichtet sind hierzu nur diejenigen Handels- und 
er Gewerbsleute, in Ansehung welcher bestimmte Verordnungen 
1 bestehen , welche die Protocollirung bei ihnen ausdrücklich vorschrei- 
he ben , und für welche eine Fondssumme nach verschiedenen Classen 
on geseßzlich festgeseßt ist. 
Bei diesen ist auc< die Protocollirung und Fondsausweisung 
eine Grundbedingung der Ausübung ihres Rechtes. 
Befugt zur Protocollirung und Fondsausweisung sind aber 
alle jene Professionisten und Fabrikanten, welche zwar 
nicht in die vorige Kategorie gehören , welchen aber nach dem Hofd, 
ir- vom 24. Febr. 1792 auch das Recht zusteht, tro>ene Wech- 
er sel auszustellen. 
en Diesen steht, insolange sie keine Wechsel ausstel- 
1d len, frei, ihre Firmen und Societätscontracte vormerken zu las- 
ds sen oder nicht; ebenso hängt die Ausweisung eines Fonds, welche 
zu mit der Protocollirung der Firma in keinem noth- 
el wendigen Zusammenhange steht, bloß von- ihrer- Will- 
kür ab, und solche kann ihnen auf ihr Ansuchen nicht verweigert 
werden, jedoch sind auch diese Gewerbsleute zurProtocollirung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.