208 I. Theil X1V, Abbaändlung. ;
ihrer Firma verpflichtet, sobald sie von dem Rechte; Wech-
sel auszustellen, Gebrauch machen, weil es zur Erhaltung
des Credits im Allgemeinen wesentlich nöthig ist, daß sich von der S
Achtheit jeder Firma überzeugt werden kann.
Hoftammerd. vom 29. Sept. 1812, Rgg3. Int. vom 22. Oct.
1812 , Hofd. vom 7. Mai 1813. :e
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a) Wer troFene Wechsel ausstellen kann, fommt vor in der Wechselordnung toc
vom 1. Oct, 1763 „8: 53, Patent vom 235- Febr. 1791, Hofd. vom ver
24. Febr. 1802, Circular vom 16. März 1792, Allerh. Entschl. vom E
13. Juli 1821, Rggsc. vom 5. Oct. 1821 und 13. Oct. 1823, welche ei
Anordnungen als. Justizgegenstände hierher nicht gehören. mas
mer
Landesfabriken sind zu protocollirven,
Die Fondsausweisung fällt jedoch bei ihnen weg. Fir
Dieß vorausgeschit , kommt hier anzuführen , daß das Mer- Den
cantil- und Wechselgeriht in Folge des wegen Ausstellung I
der tro>enen Wechsel unterm 25. Febr. 1791 erflos- le
senen höchsten Patentes allen privilegirten Fadbri- Pre
kanten gegen Vorweisung des von der Behörde er- ut
haltenen förmlichen Fäbrikshefugnisses ihre Firma er
auf Anlangen ohne Weiterem förmlich zu protocol-
liren hat, da bei derlei Fabrikanten die solchen er-
theilten Befugnisse und respectiven Privilegien die
Stelle der bei Handlungen vorläufig geforderten
Ausweise zu vertreten haben. -%W
Rgg8d. vom 17. Jänner 1794. dei
Zur Erhaltung eines Fabriksbefugnisses ist dagegen die Ausg-
weisung eines Fonds weder erforderlich no<M vorgeschrieben , inden
dergleichen Befugnisse auch am Besten im Kleinen anfangen und sich
unvermerkt ers<wingen , hiernächst aber dießfalls Feine allgemeine
Vorschrift sich festsezen , nom das Maß des nöthigen Fonds bestim- schr
men läßt, weil jede Art von Unternehmen andere Rücksichten und brit
eine andere Beurtheilung erfordert. vffe
Hofv. vom 18. Nov. 1801. sole
Diese Protocollirungen haben immer bei demjenigen Mercantil- des
und Wechselgerichte zu geschehen , in dessen Jurisdictionsbezirk diese unt
Fabrik liegt.
Rggsd. vom 2. März 1821. gf
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