Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. 
H- 5. 279. 
n3 
er Strafe auf Unterlassung der Protocollirung eines 
Societäts-Contractes bei Landesfabriken, 
' Wenn der Inhaber einer Fabrik mit einem andern einen S o- 
cietät-Contract anstößt, jedoch solchen nicht hat pre- 
ig tocolliren lassen, und sich mit einer öffentlichen Firma ein- 
u verstanden , auch solche, ohne die Protocollirung derselben zu bewir- 
he fen , geführt hat, so hat das Mercantil- und Wechselgericht in Ge- 
mäßheit des 8. 8 der Wechselordnung vom Jabre 1763 selbe zusam- 
men mit einem Pönfalle von 50 Rtrhlrn. zu belegen, und den Erfolg 
der Regierung anzuzeigen. 
Rggsv. vom 12. Febr. 1795. 
In allen Fällen, ohne Ausnahme also, wo eine protocollirte 
Firma durch den Ausdruck: et Compagnie auf einen Gesellschafter 
deutet, und wo Wechsel mit diesem Beisate ausgestellt werden wol- 
len , muß der Gesellschaftscontract protocollirt werden (Hofkammerd. 
vom 29. Sept. 1812, Rggs. Int. vom 22. Oct. 1812); so daß 
nur die eine öffentliche Societätsfirma führenden Gewerbsleute zur 
Protocollirung ihrer Contracte und Firmen zur Fondsausweisung aber 
nur jene verpflichtet seyn sollen , welhe durc< ausdrückliche Geseke 
verbunden sind. 
Hofd. vom 7, Mai 1813. 
6. 280. 
Wie sich bei öffentlichen Fabriksgesells<aften mit 
der Firma zu benehmen ist, wenn die Firma bloß in 
der Benennung der Fabriksgattung und bes 
Fabriksorts besteht. 
Die unmittelbare Anwendung der oben vorfommenden Vor- 
schrift sey zwar, bei einer bloß den Namen des Fabrikates und des Fa 
brifortes andeutenden Firma nicht wohl thunlich , weil der Name des 
öffentlichen Gesellschafters oder der Beisaß et Compagnie bei einer 
solchen Firma eben so“ wenig passend wäre, als bei der Unterschrift 
des Firmirenden , der nicht immer der Eigenthümer der Handlung 
und ofr nicht einmal öffentlicher Gesellschafter ist. 
Dagegen entspricht es aber dem Geiste und Zwecke der gedachten 
geseßlichen Bestimmungen ,/ daß bei derlei den Ort der Fabrik und 
das Fabrikat bezeihnenden Firmen immer auch der Name des Eigen- 
rhümers der Fabrik beigefügt, so auch im Falle eines öffentlichen Ge- 
sellsc<afters der Beisaß et Compagnie ausgedrückt werde. 
IV. (Gewerbswesen.) ip 
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