Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

21% 1. Theil XV. Abhandlung. 
Auch mußte diese Bestimmung bei allen Fabriken, deren Firmen her e 
bloß den Namen des Fabrikates bezeichnen , sogleich in Anwendung strial 
gebracht werden. stelle 
Commerz. Hofd. vom 12. Mai 1818, Rggs. Int. vom 28, lichen 
Matr 1818, 
S.« 281. 
Bloß Fabriksbefugte können Gesellsc<after halten, M 
ohne Protocollirung und Fondsausweisung. stimn 
Es ist keineswegs untersagt, daß bloß Fabritsbefugte einen Ge- eines 
sellschafter sich beilegen dürfen , vielmehr ist solches / sobald ein Un- stimn 
ternehmer einen guten Fortgang genommen hat, deßwegen mwün- 
sc<henswerth , weil die Unternehmung sicherer fortdauert, und der Un- ner : 
ternehmer am besten wissen muß, wer ihm zur Hülfe und Mitleitung 33 
am besten taugt, 
Do ist es unzulässig, den Ausweis mit Fonds zu fordern, wo 
selbst der erste Unternehmer keinen auszuweisen hatte, und in ähnli- 
<en Verleihungen von Fabriksbefugnissen und Bewilligung von An- 
nahme der Gesellschafter kluge Untersuchung der Lage der Sachen und 
der Grundsaß beobachtet werden muß / die Unternehmungen des 
Jleißes und der Betriebsamkeit so viel möglich zu befördern. 
Hofd. vom 18. Nov. 1801. 
Fabrikanten und auch Witwen, wenn sie die Befugnisse aus- 
Üben , können sich zwar Gesellschafter wählen (Rggsd. vom 10. Au- 
gust 1802) ; allein bei Fabriksbefugten darf weder bei der ersien Un- 
ternehmung, noch von den Gesellschaftern eine Fondsausweisung ge- 
schehen (Verordnung vom 9. August 1803) ; denn sie können wohl 
Gesellschafter nehmen, aber selbe nicht beim Wechselgerichre protocol- 
liren lassen, da nur Unternehmer größerer Fabriken und Handlungen 
hierzu berechtigt sind. 
Verordnung vom 23. Oct. 1804. 
6. 282. 
Wie sich bei den Actienvereinen für Industrial: 
"zwecke zu benehmen ist. 
Hinsichtlich der Errimtung von Industrialunterneßmungen , in- 
sofern nicht für einzelne derselben (z. B. Eisenbahngesellsc<aften) spe? 
cielle Vorschriften bestehen , oder dieselben besondere Vorrechte und 
Befugnisse ansprechen , oder endlich besonders wichtige öffentliche In- 
teressen das Einschreiten höherer Autoritäten begründen, ist noch fer? 
ners ganz nach den mit dem L'ecrete der bestandenen Commerz. Hofcom:- 
mission vom 15, Oct. 1821, Hofz. 2620, Rggs8z. 49464 ") festigesebten 
und bisher in Anwendung stehenden Bestimmungen vorzugehen, da- 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.