Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 211
"en her es denn auch zur Errichtung solcher Actienvereine bloß für Indu-
ng strialzwecke nicht der förmlichen Genehmigung der betreffenden Amtss
stelle, sondern nur der Erklärung derselben, daß dagegen aus offent-
28, lihen Rücksichren kein Bedenken obwalten, bedarf.
Hoflzld. vom 3. Oct. 1839, Z. 31080 , Rggsz. 58834.
Zur Bewilligung der Actiengesellschaften für Indusirieunterneb-
mungen und Benüßung von Privilegien ist übrigens von nun an, mit
N- Ausnahme der zum Bergbaue gehörigen solchen Vereine, die Zu-
stimmung der Finanz-Hofstelle einzuholen, und selbst die Drucklegung
3e- eines Programmes zu einem neuen Actienvereine darf nur mit Zu-
In- stimmung der allgemeinen Hofkammer geschehen.
Un Allerh. Entschl. vom 3. Jänner 1840, HZofkz!d. vom 24. Jän-
In- ner 1840 , Hofz. 751, Rggs8z. 8175.
NS a) Dieses Commerz. Hofcommission8d. besagt :
Durch das Privilegiumspatent vom 8. Oct, 1820 wurde 8. 11 bes
Vd Fgimmt, daß der Privilegirte beliebig Gesellschafter annehmen könne , unt
I: die Benüßung seiner Erfindung nach jedem Maßitabe zu vergrößern.
[1n- In dieser Beziehung ist bereits das Befugniß der Privilegirten ge-
nd gründet , zur Ausübung ihrer Privilegien Actienzesells<aften zu errichten,
.eß insofern diese in einer den bestehenden Geseßen angemessenen Verbindung
| von Gesellschaftern zur gemeinschaftlichen Betreibung irgend einer Unter-
nehmung bestehen, und sich hauptsächlich von andern Fabriksgesellschaften
nur durch eine größere Anzahl von Mitgliedern unterscheiden, um für je-
16- ves derselben geringere Beiträge und daher geringere Gefahr möglich zu
iuz machen, |
In- Die Beurtheilung, ob irgend eine Unternehmung, für welche sich
3e- eine Actiengesellschaft bilden will, mehrere oder mindere Wahrscheinlich-
bl keit des Erfolges oder Gewinnes habe, muß der Privat-Convenienz über-
j lassen werden, so wie es bei industriellen Unternehmungen sehr schwer, ja,
Di in vielen Fällen ganz unmöglich ist, den Erfolg oder die Größe des Gewin-
en nes aus denselben im Voraus zu bestimmen oder zu verbürgen , und es
übrigens in eines Jeden Willkür steht, Actien zu nehmen oder nicht.
Die Staatsverwaltung hat sich in dergleichen Privatverhältnisse eben
so wenig einzumengen, als sie sich z. B. bei der Bildung von Actienge-
sellschaften zur Betreibung des Bergbaues darum befümmert, ob der an-
getragene Bergbau Gewinn für die Unternehmer bringen werde oder nicht.
Sie überläßt dieses lediglich ihrer Privatconvenienz , und stellt ihrer Uu-
ternehmung in der Bildung der Actiengesellschaft nach den bestehenden
Gesetzen sein Hinderniß entgegen.
inz Die richtige Ansicht über die Ausführung privilegirter Erfindungen,
DE EntdeF&ungen und Verbesserungen mittelst Actiengesellschaften ergibt sich
überhaupt aus folgendem ganz einfachen Gesichtspuncte :
nd Die Ausführungsweise von Erfindungen und neuen Unternehmungen
N- ift nach der Natur derselben verschieden z; einige können von dem Erfinder
er: selbst ausgeführt werden ; einige werden durc) Ermächtigung Anderer die
m- Erfindung unter dem Schuße des Privilegiums auszuführen , am zweck-
en mäßigsten benükt ; einige sind endlich nur durch Actiengesellschaften gehö-
rig auszuführen möglich, weil sie zu ausgedehnt sind, oder größere Fonds
87 erfordern, als dem einzelnen Unternehmer zu Gebothe stehen.
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