Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 45
MD ren gutsherrlihen Rechten niht nur fortan ausüben , sondern auch,
jedoc< nur gleichzeitig mit dem ganzen Dominicalkbxper,/ an jede
361. künftigen Besitzer übertragen. |
ShEN Insofern jedo< sol<e Gewerbe bis nun abgesondert von dem
32 Dominicalkörper mit oder ohne einer dazu gehörigen Realität veräußert
viel- worden sind, ist der Besibstand aufrecht zu erhalten, und es sind solche
all- Gewerbe, wenn sie vor ihrer Veräußerung'in dem ständischen Gült-
fe- buche eingetragen waren, oder in dem Grundbuche öder Gewerbspro-
Ge- tocolle ordnungsmäßig vorfommen , auch als radicirt und rücksicht:
ele lich verkäuflich anzuerkennen. Für die Zukunft findet aber eine gültige
aus- Veräußerung von sogenannten Dominicalgewerben, "eigentlich guts-
Art herrlichen Rechten, abgesondert von dem GSutskörper, nicht mehrStatt,
ande und es sind daher Veräußerungen dieser Art für die Zukunft geseßlich
untersagt. |
Hofkzld. vom 12. Juni 1835, Hofz. 152432, Rggs8c. vom
und 1. Zuli 1835, Rggs8z. 34673.
xter S. 16.
ing, TT 48 Ws .
ten ; Reservatrecht der Landesstelle, die radicirte Eigen-
iens shaft eines Gewerbes anzuerkennen.
die Dex Landesstelle. steht das Recht zu , die radicirte Eigenschaft
Zers eines Gewerbes anzuerkennen.
ten Rggsc. vom 12, 'März 1795, Rggsv. vom 29, Nov. 1813,
der Hofkzld. vom 12. Mai 1814,
vegs Bevor jedoch nicht alle vorgeschriebenen Eigenschaften darge-
der than sind, soll nicht für die Bewilligung zur Anerkennung eines
eine Gewerbes für radicirt bei der Landesstielle eingesc<hritren werden.
me; ---Rggsd. vom 8. Sept, 1815. |
ärfs Und bevor. die-Landesstelle ein Gewerbe als. real oder verkäuflich
llen anerkennt, ist in zweifelhaften Fällen die k. kf. Hof- und nieder=
und' dsterreichishe Kammerprocurarur „einzuvernehmen. Wenn aber Re-
1USz gierung das Gesuch zur Abweisung geeignet findet, ist diese beson-
' in dere Einvernehmung der Kammevrprocuratur nich t nothwendig.
bei- Hofkammerd, vom 7. April 1832, | Hofz... 14257 ,..Rggsz.
pei- 20771 und 30. Mai 1832, Rggsz. 34241. - .
alie Bei solchen. Zurückweisungen ist sic< aber nur darauf zu be-
anz shränken, dem Gewerbe die radicirte Eigenschaft abzusprechen, ohne
| dasselbe gleichzeitig sc<on als ein persönliches zu erklären.
08. Hofkzld. vom 2. Mai 1823.
ini Denn aus dem Umstande , daß ein.Gewerbe nicht radicirt ist,
finz jolgt noch keineswegs dessen bloße persönliche Eigenschaft,
und Sofizld. vem 25. April 1823.
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1de-