Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 213
um hk. In Ansehung der Zwecke (Objecte) sind Privatgesells<hafien
ner und Vereine als moralische Personen anzusehen, und sowvhl in Rücksicht
Im ver etwa erforderlichen vorläufigen Concession zur Ausübung als in
Ftz Nücksicht der Bedingungen derselben nach denjenigen Gesezen und Vor-
rtiz schriften zu behandeln, welche bei gleichen oder ähnlichen Zwecken für
irie physische Personen bestehen, wenn nicht in Beziehung anf die Form einer
its solc<en G.sellschaft oder ihre Specialität ein besonderes Berfahern
ßen vorgezeichnet ist.
5. In Absicht aufdie formelle Beschaffenheit der Vereine theiz
zen len sich dieselben in solche, welche aus genau bestimmten Personen, und in
u87 solche , welche aus unbestimmten Judividualitäten bestehen,
zU- Bei den ersteren ist die Persönlichkeit der Mitglieder , bei den leßie-
ich ren die Beitragsleistung die Hauptsache. Das unterscheidende Merkmal beider
zu ist, daß bei Bereinen bestimmter Personen (namentlichen Gesellschaften)
1Ur der Austritt, der Wechsel der Mitglieder, und die Aufnahme neuer an die
ig, Zustimmung der Gesellschaft wesentlich gebunden ist, bei den Vereinen
unbestimmter Individuen (anonymen Gesellschaften) aber der Wechsel der
.h- Mitglieder von der Übertragung ihrer Antzeile abhängt, wodbei also der
ie- Umstand , ob die Mitglieder namentlich erscheinen oder nicht, die Wesen-
rz heit nicht ändert.
. 6. Die Gesellschaften kommen ferner im Wege eines von den
af Mitgliedern unter sich vorläufig verabredeten Vertrages, over durch
bst bloßen Beitritt zu einem vorläufig oder nachträglich verfaßten
33- Statut zu Stande (paciszirte) und statutarische Gesellschaften.
7. Bei namentlichen und auf vorläufig unter den Mitgliedern
1 verabredeten Verträgen gegründeten Gesellschaften i& eine Concession nur
tv- dann und insofern erforderlich, als der Zwe das Object derselben (S, 8. 4)
'eiz einer Concession bedarf, wo daun sich wie bei physischen Personen zu beneh-
uz men, und auf die Association nur jene Nücksicht zu tragen wäre, welche von
zil: dem a. b. Ges. und den Handels- und Gewerbsgeseßen vorgeschrieben ist,
ne. 8. Alle statutarischen und alle anonymen Gesellschaften (nach den
ier oben bezeichneten Begriffen) sind von der vorläufigen Bewilligung der Be-
ster hörden, auch abgesehen von ihren Zweden abhängig.
90, 9. Einer specielen Behandlung find vorbehalten :
iz a) Akademische Vereine für Wissenschaften und Künste.
da S, Abhandlung XI1 8. 1792.
b) Acerbaugesellschaften für allgemeine oder specielle Gegen-
87 flände der Bodenerzeugung. S. Abhandlung XIIL 5
rer 6) allgemeine Gewerbsvereine« S. 8. 532-
d) Versorgungsvereine z
ick e) Sparcassen z
t8: L) Eisenbahngesellschaften ;
2) Dampfschiffahrtögesellschaften ; und
h) Canal-Bau- und Benüßkungsgesellschaften.
ent 10. Über die Zulässigkeit fatutarischer namentlicher Gesellschaften
rh haben die Länderstellen, insoferne die Concession der Ausübung des Objec-
azu tes der Gesellschaft nicht einer Hofstelle zufommt, und zwar mit Vorbehalt
des Recurses an die Hoffanzlei, über anonyme Gesellschaften die Hoffanzlei
ind zu entscheiden z die Entscheidung über die Zulässigkeit des Punctes 9 spe-
ciell bezeichneter Vereine ist Sr. Majestät vorbehalten.
ils Es versteht sich von selbst, daß, wenn eine Gesellschaft Begünstigun-
jeit gen erbittet, deren Gewährung höheren Behörden oder Sr. Majestät
en. vorbehalten ist , die Angelegenheit dahin vorgelegt werden müsse.