Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

| X. Theil XXV. Abhandlung. 
11. Die berufenen Behörden haben bei Beurtheilung dieser An- 
gelegenheit nachstehende Puncte in das Auge zu fassen: 
2) Vor Allem ist zu" untersuchen, ob der Zweck der projec- 
tirten Gesellschaft ein Geschäft betrifft, das nach den bestehenden Gesetzen 
einer eigenen. Concession bedarf, und es ist in dieser Hinsicht nach den auf 
den Fall anwendbaren Geseßen vorzugehen. 
h) Ist zu erwägen, ob die Persönlichkeiten , welche das Pro- 
ject fassen , nach ihrer Eigenschaft als Inländer oder Fremde, nach ihrer 
Rechtlichfeit und ihren Vermögengumständen keinen gegründeten Anlaß 
zu einem Bedenken über unlautere Nebenzwee erregen, und aus dieser 
Ursache abzuweisen wären. 
c) Ii zu untersuchen , ob die projectirten Statuten keine 
Bestimmungen enthalten , welche den besiehenden Gesetzen entgegen sind, 
vder gegen öffentliche Nücksichten verstoßen, in welcher Beziehung sie ge- 
hörig abzuändern sind. 
d) I| zu erwägen , welche Machtregeln zur Ausübung der 
erforderlichen Aufsicht festzustellen , ob insbesondere die Aufstellung eines 
eigenen landesfürstlihen Commissärs nothwendig sey. 
Diese Aufsicht hat jedenfalls sich nur negativ darauf zu beschränken, 
daß nichts gegen die concedirtun Statuten und Reglements der Gesell- 
schaft verfügt werde. 
' e) Wenn die Behörde nach den vorausgegangenen Prüfun- 
gen zu der Entscheidung der Zulässigkeit der Gesellschaft mit voder-ohne 
Modificationen der Statuten und Begehren gelangt, so ist in der Aus- 
fertigung ausdrücklich zu erklären , daß die Bewilligung feine Genehmi 
gung oder besondere Gutheißung der Gesellschaft von Seiten der Staats- 
verwaltung enthalte, sondern nur die Bedeutung einer Concession oder 
Zulassung habe. 
f) Bei Actiengesellschaften ist auf den Verkehr der Actien nach 
vollständig constituirter Gesellschaft von Seite der Staatsverwaltung kein 
Einfluß zu nehmen , nur dürfen Actienscheine eben so wenig , wie Actien- 
Interimsscheine oder Promessen, auf den Überbringer lautend, ausgefertigt, 
sondern dieselben müssen auf bestimmte Namen ausgestellt werden. 
Vor der definitiven Constituirung der Gesellschaft ist fich in nachsol- 
gender Art zu benehmen ; 
Ehe einem Projecte die Zulässigkeit zur Kundmachung und Theil- 
nahme gewährt wird, ist von den Behörden in Überlegung zu nehmen, 
ob die Subscription auf die Actien mit der haaren Einlage des ganzen 
Besrages oder nur eines und welchen Theils desselben zu verbin- 
den sey. 
Bei der dießfälligen Bestimmung ist auf die Größe und den Umfang 
des Unternehmens, den Grad des Bedürfnisses der Geldkräfte in der Zeit, 
und die Größe des Betrages jeder Actie gehörig Rücksicht zu nehmen. 
Sobald darüber die Bestimmung gefaßt wurde, ist die vorläufige Con- 
cession au die Bedingnng zu knüpfen, daß jede Subscription mit der baaren 
Einlage des bestimmten ganzen oder Theilbetrages der Actie verbunden 
jeyn müsse, Der eingelegte Betrag ist dem Staatsschulden-Tilgungsfonde 
gegen die übliche Verzinsung zu übergeben, dessen Direction hierüber die 
(Empfangsbestätigung zu ertheilen hat. 2% 
Erst nachdem diese erfolgt, und die betreffende Bestätigung der ge- 
jschehenen baaren Einlage auf den ausgestellten Promessen beigeseht wor- 
den ist, dürfen diese Lehteren gleich den wirklichen Actien in den freien 
Berfehr treten, Ohne diese Bestäcigung in den Verfehr gekracht, sind fie 3 
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