Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

&-. I. Theil XIV, Abhandlung. 
Führung ihrer Handwerksbücher auf die genaue Aufmerksamkeit der freu 
SS. 119, 120, und 121, der G. O. anweisen. auf 
Hofv. vom 11. Sept. 1784, 6. 24. 2. ahbe 
6. 284. mer! 
Wirkung dieser Bücher. 0 
Diese Bücher haben die Wirkung eines halben Beweises auf 
* Jahr sechs Wochen, wenn sie mit folgenden Erfordernissen verse- 
en sind: 
? a) es muß der Handwerker von gutem Rufe seyn , folglich 
wenn er fallirt hätte, müßte dessen Unschuld vollständig erwiesen 
worden seyn. 
Nebstdem soll er 
b) ein ordentliches Tagbuch halten , Fu 
ce) in dasselbe alles was ihm zu Guten kommt, eintragen, 
d) das Jahr und den Tag wie auch die Person , welche die das 
Arbeit bestellt, dann denen und welchen sie geliefert worden ist, klar 
ausgedrückt haben, endlich wer 
e) soll die in das Tagebuch eingetragene Post dahin gehörig 
seyn / folglich von einer gelieferten Arbeit herrühren. 
Allg. G. O. vom 15. April 1782, 66. 121, 122. wer 
Die übrigen geseßlicen Bestimmungen theilt sie mit den Han- hob 
delsbüchern des Handelsstandes, wovon unten die Rede ist, 
S. 55. 419 bis 422. 
lich 
ce) Sorge für eine spar ame Lebensweise. 
S. 285. Ha 
Warnung vor Luxus. me 
Die Handwerksleute, so wie ihre Weiber haben sich der unge- 
ziemenden Pracht, und sonst in ihrer Aufführung alles Luxus um so 
gewisser zu enthalten, als im Widrigen nicht nur die Instanzen von 9 
Amtswegen es bei Zeiten abzustellen , sondern sie auch bei einem sich : 
ereignenden , äußernden Fallimente wider die Männer" criminaliter ar 
zu verfahren hätten. 
Auch das Weib würde, wenn sie an dem Verderben ihres Man- 
nes Schuld trägt, und ihm sein Vermögen durch die üble Wirthschaft an 
oder üppige Verschwendung durc<bringen geholfen, oder auch ihr bei 
Heirathsgut, Widerlage oder Paraphernalgut schon selbst, meistens kro 
oder völlig, verzehret, oder durchgebracht hätte nac<. Maß der Ver- H 
schwendung , der privilegirten und anderen weiblichen Forderungen, al 
nach vernünftigem Ermessen des Richters entwedor verlustigt - oder ni 
doh sich eines Vorzugsrechtes vor anderen Gläubigern nicht erst zu er- de 
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