Won dem Gewerb3- und Handelswesen. 217
„ freuen haben (Fallitenordnung vom 18, August 1734, V.)- und
auf die Gewerbsleute , Fabrikanten und Handelsleute, welche einen
überspanten ihrem Stande nicht angemessenen Aufwand treiben , hat
der Magistrat und die Polizei - Oberdirection ihr besonderes Augen-
mert zu richten und die gesammelten Daten und Beobachtungen
am Schlusse jedes Jahres der Regierung vorzulegen.
uf Rggsv. vom 28. Jänner 1818.
22 %
ich
En Von der Zunftverfassung.
6. 286.
Fundamentalgeseße und Ordnungen füralle Zünfte.
, Das Handwerksgenerale vom 19. April 1732 bildet noc< immer
te das Fundamentalgeseß für alle Zünfte.
ar Diesen Saßungen soll um so unverbrüchliher Folge geleistet
. werden, als sonst De. Maj. gar alle Zünfte aufheben kann.
13 Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 14.
Alles , was in den frühern bestätigten Innungs- oder Hand-
werkgartifeln etwa Widriges enthalten war , wurde dadur< aufge-
: hoben, was aber dieser neuen Ordnung nicht zuwider lief, beibehalten.
Eod. S. 15.
Von derselben soll in jeder Lade ein Exemplar liegen, und jähr-
lic in Segenwart des Commissärs abgelesen werden.
Eod. S. 14.
Sämmtliche Handwerköladen sollen sich daher die ergangene
Handwerksordnung beischaffen, und selbe bei den quartaligen Zusam?-
menkünften öffentlich ablesen,
I. Circular vom 20. März 1753.
[e S. 287.
h Verboth eigenmächtiger Annahme von Handwerks-
y artikeln, und Einführung von-Specialartikeln für
vie Zünfte,
Vermöge Handwerksgenerale vom 49. April 1732 , 5. 1 sollen
an keinem Orte einige Handwerksartikel , Gebräuche und Gewohn-
heiten , sie seyen denn von Sr. Maj. verliehen, bestätigt, oder be-
kräftigt passirt werden , so daß alle diejenigen, welche von den
Handwerksleuten, Meistern und Gesellen allein für sich, und ohne
allerh. Erlaubniß, Billigung oder Bestätigung aufgerichtet werden,
nichtig, ungültig und unkräftig seynz und es ist in Folge eines mit
der 6. 6. ollg. Hofkammer gepflogenen Einvernehmens strenge dar-
7.