Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 921 
I: Auch der Wiener Magistrat wurde angewiesen, aus seinem Amts- 
85 personale jedem Handwerke einen Commissär zuzugeben , welchem ob- 
tz zuliegen hat, auf Alles waf beim Handwerke vorgeht- genaue "Aufz 
sicht zu tragen , allen dabei vorkommenden Unfug abzustellen , die 
Handwerkstreitigkeiten der Meister und Gesellen äugeinander zu seen 
ht und beizulegen , oder falls er dieses ni<t bewirken könnte, solc<es 
M dem Magistrate anzuzeigen. 
ia Der Commissär soll auch bei allen Handwerkszusammentkünften 
selbit gegenwärtig , und nicht befugt seyn, statt seiner einen andern 
dahin abzuordnen. 
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784, 
6. 9. 
Diese Verrichtungen haben Wiener Innurgscommissäre seit 1794 
unentgeltlich zu verrichten, und mit Hofkzld, vom 15. Febr. 1827 , 
: Hofz- 3685, Rgg8z3- 10840, wurde dieß als Regel gleichfalls 
. verordnet, 
x „4x Dem Bürgermeister werde es jedoc< überlassen in besonderen 
Fällen, wo von Seite eines Commissärs eine außerordentliche Mühe- 
waltung oder Verwendung nachgewiesen werden könnte, auf eine 
E Belohnung unter Beifügung des Gutachtens einzuschreiten ob die- 
E selbe aus dem Innungsvermögen, oder aus der städtischen Cässa zu 
. erfolgen wäre. 
: 6. 291. 
2 Eigenschaften eines Innungscommissärs. 
Als Handwerkscommissär muß ein Mann von Ansehen und Sach- 
kenntniß aufgestellt werden , der den Innungen beizustehen , jenes 
was Recht ist, einzuleiten, und Unfüge und Unrichtigkeiten vorzubeu- 
gen, oder solche auf der Stelle zu beseitigen im Stande ist, - 
In Wien soll ferner bei größeren Innungen ein Magtstratsrath 
selbst Commissär seyn / der auf Alles was bei dem Handwerk vorgehr, 
genaue Aufsicht zu trag?n/ alle Unfüge abzustellen , die Handwerks- 
: Freitigkeiten zwischen Meister und Gesellen außeinander zu seßen , 
und bei Repartirungen öffentlicher Abgaben ein gerechtes Werhältniß 
zu beobachten hat. 
Welche Zünfte in die Kategorie der größeren, denen ein Rath 
vorzusezen ist, oder der geringeren, bei welchen ein verhältnißmäßig 
niederer Magistratsbeamter anzustellen ist, gehvren, wurde der Be- 
urtheilung der Regierung einverständlich mit dem Wiener Magistrate 
überlassen. 
Übrigens soll der Commissär bei der Zunft nicht zugleich ihr 
Referent seyn ; Hofb. vom 25. Sept. 1787, und im Falle wic ti-
	        
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