Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 921
I: Auch der Wiener Magistrat wurde angewiesen, aus seinem Amts-
85 personale jedem Handwerke einen Commissär zuzugeben , welchem ob-
tz zuliegen hat, auf Alles waf beim Handwerke vorgeht- genaue "Aufz
sicht zu tragen , allen dabei vorkommenden Unfug abzustellen , die
Handwerkstreitigkeiten der Meister und Gesellen äugeinander zu seen
ht und beizulegen , oder falls er dieses ni<t bewirken könnte, solc<es
M dem Magistrate anzuzeigen.
ia Der Commissär soll auch bei allen Handwerkszusammentkünften
selbit gegenwärtig , und nicht befugt seyn, statt seiner einen andern
dahin abzuordnen.
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784,
6. 9.
Diese Verrichtungen haben Wiener Innurgscommissäre seit 1794
unentgeltlich zu verrichten, und mit Hofkzld, vom 15. Febr. 1827 ,
: Hofz- 3685, Rgg8z3- 10840, wurde dieß als Regel gleichfalls
. verordnet,
x „4x Dem Bürgermeister werde es jedoc< überlassen in besonderen
Fällen, wo von Seite eines Commissärs eine außerordentliche Mühe-
waltung oder Verwendung nachgewiesen werden könnte, auf eine
E Belohnung unter Beifügung des Gutachtens einzuschreiten ob die-
E selbe aus dem Innungsvermögen, oder aus der städtischen Cässa zu
. erfolgen wäre.
: 6. 291.
2 Eigenschaften eines Innungscommissärs.
Als Handwerkscommissär muß ein Mann von Ansehen und Sach-
kenntniß aufgestellt werden , der den Innungen beizustehen , jenes
was Recht ist, einzuleiten, und Unfüge und Unrichtigkeiten vorzubeu-
gen, oder solche auf der Stelle zu beseitigen im Stande ist, -
In Wien soll ferner bei größeren Innungen ein Magtstratsrath
selbst Commissär seyn / der auf Alles was bei dem Handwerk vorgehr,
genaue Aufsicht zu trag?n/ alle Unfüge abzustellen , die Handwerks-
: Freitigkeiten zwischen Meister und Gesellen außeinander zu seßen ,
und bei Repartirungen öffentlicher Abgaben ein gerechtes Werhältniß
zu beobachten hat.
Welche Zünfte in die Kategorie der größeren, denen ein Rath
vorzusezen ist, oder der geringeren, bei welchen ein verhältnißmäßig
niederer Magistratsbeamter anzustellen ist, gehvren, wurde der Be-
urtheilung der Regierung einverständlich mit dem Wiener Magistrate
überlassen.
Übrigens soll der Commissär bei der Zunft nicht zugleich ihr
Referent seyn ; Hofb. vom 25. Sept. 1787, und im Falle wic ti-