2 I. Th eil XIV. Abhandlung.
ger Irrungen oder Anstände, hat er die Sache dem Magistrate zur
Entscheidung vorzulegen,
Hofb. vom 25. Sept. 1787.
a) Folgende Justruction ist den Commissären der Innungen in Wien bis zur
allgemeinen Negulirung des Gewerbswesens vorgezeichnet , und voni der
niederöfterreichischen Regierung genehmigt worden
1. Der Commissär vertritt bei der ihm zugewiesenen Innung
die Stelle des Magistrats, wornach seinen Anordnungen eben so wie jenen
des Magistrats Folge zu leisten sind, |
2. In dieser Eigenschaft hat er der Innung die obrigkeitlichen
Verordnungen bekannt zu machen , und daß solches geschehen ist, daselbst
anzumerken. |
3. Bei den Versammlungen soll er nicht gestatten, daß gegen
das Staatsoberhaupt oder gegen obrigkeitliche Personen geschmäht , über
Staatsangelegenheiten debattirt, oder sonst etwas in Vorschlag gebracht
werde, was mit dem allgemeinen Wohle unvereinbarlich , und den Ab-
sichten der Staatsverwaltung zuwider ist,
4, Der Commissär ist ferner verpflichtet, während der Innungs-
versammlung alles hintanzuhalten , wodurc< die Gesellschaft in Parteien
aufgelöst , persönliche Gehässigkeiten genährt, oder schädliche Mißbräu<he
eingeführt werden könnten.
9. Dagegen hat er immer solc<e Maßregeln zu ergreifen, welche
Nuhe und Ordnung befestigen, und einen werkthätigen Gemeinsinn unter
den Innungsögliedern verbreiten.
6, Er würde aber seiner Bestimmung eutgegenhandeln, wenn
er über die Anordnungen der Behörden klügeln , die Verfassung von Be-
schwerdschriften auf sich nehmen und einzelne Innungsglieder vorzugsweise
begünstigen wollte,
- 7, Werden minder wichtige Streitigkeiten vor die Innungsver-
sammlung gebracht , so hat er solche nach dem Geiste der bestehenden Ge-
werbsverfassung und nach der bestehenden Innungsordnung zu schlichten,
begnügten aber die Parteien sich mit seinem Ausspruche nicht, oder wäre
die Streitsache bedeutender, so hat er dieselben zur Austragung der Be-
s<werde an den Magistrat zu weisen.
: 8. Sollten bei den Innungsversammlungen sich Vorfälle ereig-
nen, welche einen tumultarischen Character annehmen, so hat der Com-
missär alle mögliche Mühe anzuwenden, um die Gemüther zu berühigen,
Übrigens aber nur im dringlichsten Falle die Versammlung aufzuheben ,
und die Lade zu sperren.
In Fällen, wo zur Herstellung der Ruhe und Ordnung eine schnelle
Abhülfe nothwendig wäre, hat der Innungacommissär die zwecmäßig-
sten Mittel mit seinem obrigkeitlichen Kusehen zu ergreifen , allenfalls
auch den Beistand der Volizeibehörde aufzufordern.
9. Die Wahl der Vorsteher ist auf eine sol<e Art einzuleiten,
daß jeder anwesende Meister seine Stimme frei und ungezwungen geben
könne, Auf Stimmen , die von abwesenden Meistern schriftlich eingesendet,
vder in ihren Namen von einem Dritten abgegeben werden, hat der
Commissär feine Nüäsic<t zu nehmen, so wie sorgsamst darüber zu wa-
<en, daß die durc< Statuten oder andere besondere Anordnungen be-
stimmte Daver des Vorsieheramtes nicht überschritten werde, Die Ge-
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