Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 223 
Eu wählten find demnach mit Anmerkung der Stimmenzahl dem Magistrate 
zur Bestätigung anzuzeigen. 
10. Bei dem Aufdingen der Lehrlinge sehe der Commissär , ob 
dieselben den Taufschein und das Schulzeugniß mitbringen. Im Ermange- 
lungsfalle hat er den Vatex, oder Lehrmeister des Jungen anzuweisen, 
zur daß er um die Dispens von Beibringung dieser Urkunden bei dem Magi- 
er strate , urd sollte der Junge israelitischer Neligion seyn, um die Aufnahme 
zur Lehre bei der Landesstelle anlange, insoferne diese lezteren nicht Söhne 
mg der hier tolerirten oder zum hiesigen Aufenthalte berechtigten Jsracliten 
ien find, einstweilen ist aber der Tag, wo der Junge vor dem Mittel erschie- 
nen ist, wegen Bemessung der Lehrjahre vorzumerken, 
"" 41. Bei dem Freisprechen der Jungen hat sich der Commissär das 
! Zeugniß über den katechetischen Unterricht, und ein zweites Zeugniß über 
den Besuch des Wiederholungsunterrichtes gemäß der dießfalls bestehenden 
in hohen Vorschriften vorlegen zu lassen. 
ht 12. Sind wenigstens Einmal im Jahre die vorgeschriebenen In- 
(hs nungsartifel bei offener Lade vorzulesen. 
13. Hat der Innungscommissär für die gufe Verwaltung des 
Ms Ladvermögens thätigst zu sorgen. 
37 14. Dasselbe soll unter einer dreifachen Sperre liegen, wozu 
he einen Schlüssel ver Commissär, die andern zwei die Vorsteher, jedoch ab- 
Gesondert , zu verwahren haben, insoferne nicht die Innungsstatuten eine 
<he besondere Anordnung enthalten. 
ter 15. Kommen außerordentliche Auslagen vor, so hat der Innungs- 
eommissär ihre Nothwendigkeit zu prüfen, und aufmerksam zu seyn, daß 
un das der Innung bewilligte Maß ver Ausgabe nicht überschritten werde. 
3e- 16. Bemerkt der Commissär , daß sich Rückstände anhäufen, oder 
ise daß mit dem Ladevermögen übel gebahrt werde , so hat er die Borsteher 
an ihre Pflicht ernstlich zu erinnern , nach fruchtlvs geschehener Ermaßl- 
erz nung aber die entdeckten Gebrechen dem Magiürate anzuzeigen. ; 
dez 17. Bei Vorlesung der Jahresrechnung sind die Innungsglieder 
en, um ihre allfälligen Bemerkungen anzugehen, | 
nr Zeigen fich Anstände, welche nicht ausgeglichen werden können , so 
.- hat er solche dem Magistrate anzuzeigen, wo nicht, so hat er die Rech- 
nung mit dem Beisaße zu unterfertigen , daß dieselbe vor dem versammelsz 
ig: ten Mittel vorgelesen, und von alletit Seiten richtig befunden worden sey. 
M2 18. Um endlic< der Sittenlosigkeit des Arbeitspersonales wirk- 
1, samst zu steuern , hat der Innungsrommissär über genaue Befolgung der 
n, Gesellenordnung und sonstiger dahin gehöriger Vorschriften alles Fleißes 
zu wachen, zu welchem Ende er ermächtigt wird : 
tr a) Die Arbeitsgeber und Herbergsväter zu verpflichten, daß jie 
in ihn von allen Vergehungen des Arbeitspersonales , solc<e mögen die öf- 
3; fentliche Sittlichkeit, das Halten der blauen Montage und abgebrachten 
Feiertage oder Unordnungen und Naufhändel in den Werkstätten ungesäumt 
R, verständigen ; 
65 b) Über den angezeigten Vorfall ein umständliches, von den 
3 betreffenden Parteien und Augenzeugen zu unterfertigenves Protocoll 
Ee aufzunehmen; 
ip: c) und in Fällen, wo ein Entlaufen des Sträflings zu besorgen 
5 ist , denselben verhaften zu lassen.
	        
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