I. Theil X1V. Abhandlung.
Über den ganzen Vorgang aber wird sohin unter Anschluß des ver- lad
handelten Protocolls allsogleich der Magistrat schriftlich in die Kenntniß ode
zu setzen seyn,
2. Aufnahme in die Zunft.
6. 295.
Aufnahme der Meister, Gesellen und Jungen in
die Zünfte.
In Folge des mit der k. |. allgemeinen Hofkammer gepflogenen
Einvernehmens hat es vor der Hand dadei zu verbleiben , daß Ge-
werbsleute, welche das Meisterrecht auf ein zünftiges Polizei: oder ii.
Commerzialgewerbe erlangen, auch verpflichtet seyn sollen, sich =
bei ihrer in dem Orte ihres Gewerbbetriebes befindlichen Zunft einver-
leiben zu lassen ; die betreffenden Gewerbsleute können aber nicht g e- me
zwungen werden , sich in entfernte Orte bei Zünften einverleiben hat
zu lassen. na
Hofkztd. vom 21. Juni 1834, Hefz. 16223, Rgg8z. 35196.
In Absicht auf den Beitritt zum Innungsverbande waltet daher
(mit Ausnahme von Fällen, wo im Orte selbst eine Innung besteht)
kein Zwaug ob; und es steht jedem Gewerbsgenossen fret,
aus der in einem andern Orte befindlihen Innung, zu der er biöher
gehörte, sich irgend einer andern außer dem Orte seines Domicils be-
stehenden Innung einverleiben zu lassen. lay
Hofkzld. vom 23. April 1835, Hofz. 9598 , Rag8z. 23978. fei
Neuen Landmeistern steht es vielmehr frei, sich in die ihnen
nächst gelegene und bequemste Lade einverleiben zu lassen; auch) die
schon bei einer Lade einverleibten Meister können , wenn sie hierzu
Ursache haben / gegen Zurücklassung der halben Meistertaxe zu einer Ai
anderen ihnen näher gelegenen Innung übertreten (Rggsd, vom 9.
Oct. 1806 und 11. Oct. 1822). Eine solhe Einverleibung darf
jedoch nur in einer Handwerkslade der Provinz geschehen , weil sonst Za
die bestehende Gewerbsordnung sehr leicht verrückt, und die Gewerbs- ber
übersicht erschwert würde. | 27
Hoffammerd. vom 31. Oct. 1824, Hofz. 42015, Rggs8z« dei
33493. nic
Auch sind bei gleicher Entfernung von dieser oder jener Lade
die betreffenden Handwerker bei jener Lade einzuverleiben , die sich .
im nämlichen Kreisviertel befindet. 4
Rggs8b. vom 23. März 1792. gel
Übrigens hat die Ortsobrigkeit bei Verleihung eines Gewerbes ßer
jedesmal die betreffende Laden zu verständigen , und die Handwerks- BE
25%