9. Tbeil XIV. Abhandlung.
6. 303.
Wann nur die Hälfte der Meistertaxe zu zahlen ist,
wann nicht.
Über die Frage: was für eine Taxe ein Meister , welcher aus
der Zunft des Ortes, wo er zum Meister aufgenommen wurde, und
die Meisterrechtsgebühr entrichtet hat / aus - und in die Zunft eines
anderen Ortes in derselben Provinz eintritt, bei seiner neuen Ein- Ve
verleibung in das Handwerk an die Zunftlade zu bezahlen habe, --- ge!
wurde festgeseßt , daß, da die Taxen, welche von einem Meister, in
bei dessen Ernennung an die Lade bezahlet werden müssen, welcher ge!
er einverleibt wird, dahin abzwecken, die -Gemeinlasten der Lade gel
zu bestreiten , und daher an und für sich außer aller Verbindung
mit dem Meisterrechte stehen, und da diese Taxen nur durch die Ver- len
änderungen entstehen , welche sich bei der Lade ereignen, cs unbillig IE
sey - diese Veränderungen einer Lade zum Vortheile einer anderen
zu entziehen, und daß in dieser Hinsicht in Hinkunft jeder Mei- .
ster, welcher aus einer Lade gaustritt , und in eine andere aufge- bri
nommen wird / die Hälfte seiner in die erste Lade entrichteten Ta- Ir
ven zurückzulassen, die andere Hälfte aber aus derseiben wieder zu- abt
rücfzuerbalten , an jene Lade hingegen, welcher er neu einverleibt bei
wird , allzeit die ganze festgesehte Taxe zu entrichten habe, wo- hie
durc< denn auch der ersteren Lade der Vortheil zugeht, daß ihr RZ:
die Hälfte des Empfangenen als Gewinn bleibt, und sie durch
eine Meisteraufnohme eine neue Taxe erhält. her
Hofv, vom 24. Sept. 1801 , Hofz. 22543, Rgg8. 20231, va
Rggsv. vom 30. Juni 1831 , Rggsz. 32299. sog
Dagegen ist der Nachlaß der Hälfte der Einverleibungstaxe Z
für Meistersöhne eingestellt. selb
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggs8v. vom 27. Jänner 1784. Bs
S. 7.
3. Zunftversammlüngen.
S. 304.
Periodische Abhaltung von Zunftversammlungen.
Jede Innung bält jährlich gewöhnlic an den Luatembern ,
Versammlungen, zu denen die Meister und Gesellen von den Vor- gen
stehern vorläufig eingeladen, und wobei die Ausbleibenden vermöge son
der einzelnen Zunftartikel mit einer Geldstrafe belegt werden. sole
Handw.«. Gen. vom 19. April 1732, s. 1. gen
steß
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