Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

9. Tbeil XIV. Abhandlung. 
6. 303. 
Wann nur die Hälfte der Meistertaxe zu zahlen ist, 
wann nicht. 
Über die Frage: was für eine Taxe ein Meister , welcher aus 
der Zunft des Ortes, wo er zum Meister aufgenommen wurde, und 
die Meisterrechtsgebühr entrichtet hat / aus - und in die Zunft eines 
anderen Ortes in derselben Provinz eintritt, bei seiner neuen Ein- Ve 
verleibung in das Handwerk an die Zunftlade zu bezahlen habe, --- ge! 
wurde festgeseßt , daß, da die Taxen, welche von einem Meister, in 
bei dessen Ernennung an die Lade bezahlet werden müssen, welcher ge! 
er einverleibt wird, dahin abzwecken, die -Gemeinlasten der Lade gel 
zu bestreiten , und daher an und für sich außer aller Verbindung 
mit dem Meisterrechte stehen, und da diese Taxen nur durch die Ver- len 
änderungen entstehen , welche sich bei der Lade ereignen, cs unbillig IE 
sey - diese Veränderungen einer Lade zum Vortheile einer anderen 
zu entziehen, und daß in dieser Hinsicht in Hinkunft jeder Mei- . 
ster, welcher aus einer Lade gaustritt , und in eine andere aufge- bri 
nommen wird / die Hälfte seiner in die erste Lade entrichteten Ta- Ir 
ven zurückzulassen, die andere Hälfte aber aus derseiben wieder zu- abt 
rücfzuerbalten , an jene Lade hingegen, welcher er neu einverleibt bei 
wird , allzeit die ganze festgesehte Taxe zu entrichten habe, wo- hie 
durc< denn auch der ersteren Lade der Vortheil zugeht, daß ihr RZ: 
die Hälfte des Empfangenen als Gewinn bleibt, und sie durch 
eine Meisteraufnohme eine neue Taxe erhält. her 
Hofv, vom 24. Sept. 1801 , Hofz. 22543, Rgg8. 20231, va 
Rggsv. vom 30. Juni 1831 , Rggsz. 32299. sog 
Dagegen ist der Nachlaß der Hälfte der Einverleibungstaxe Z 
für Meistersöhne eingestellt. selb 
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggs8v. vom 27. Jänner 1784. Bs 
S. 7. 
3. Zunftversammlüngen. 
S. 304. 
Periodische Abhaltung von Zunftversammlungen. 
Jede Innung bält jährlich gewöhnlic an den Luatembern , 
Versammlungen, zu denen die Meister und Gesellen von den Vor- gen 
stehern vorläufig eingeladen, und wobei die Ausbleibenden vermöge son 
der einzelnen Zunftartikel mit einer Geldstrafe belegt werden. sole 
Handw.«. Gen. vom 19. April 1732, s. 1. gen 
steß 
3298
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.